Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung, Erforschung und Befahrung sowie Verzeichnung und Beaufsichtigung von Naturhöhlen und Karsterscheinungen den Organen des Bundesdenkmalamtes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Auskünfte zu erteilen sowie diesen Organen die Besichtigung, Erforschung und Befahrung zu gestatten.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
