Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bzw. der Entfall des Abstimmungsverfahrens im Sinne des sind binnen 24 Stunden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung muß mit dem Anschlagevermerk versehen werden.