Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.