Wahlleitung
(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Bürgermeister.
(2) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel hat die Gemeinde zur Verfügung zu stellen, die auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlleitung
(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Bürgermeister.
(2) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel hat die Gemeinde zur Verfügung zu stellen, die auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.