Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr beim Bürgermeister einlangen.