Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.