Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.