Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Nationalparkfonds

(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.

(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.

(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:

a) die Gewährung von Förderungen nach und der Abschluß von Verträgen nach ;

b) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

c) die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen;

d) die Ausarbeitung von Förderungsprogrammen zur Ausgestaltung und Erhaltung der Nationalparkregion, in denen der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Mitteln des Landes Tirol zu regeln sind;

e) die Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;

f) die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und

g) die Aufnahme von Krediten.

(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht:

a) durch Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel;

b) durch Zuwendungen des Bundes;

c) durch Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse und dergleichen;

d) durch Einnahmen aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Informations- und Werbematerialien;

e) aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes und aus den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen;

f) durch Zinsen aus den Fondsmitteln und aus sonstigen Erträgen des Fondsvermögens;

g) durch die Aufnahme von Krediten und

h) durch sonstige Zuwendungen.

(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.