Nationalparkdokumentation
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherung der Ziele nach eine Nationalparkdokumentation zu erstellen und diese laufend den Gegebenheiten anzupassen.
(2) Die Nationalparkdokumentation hat alle für den Nationalpark bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere auch Vorhaben, für die eine Bewilligung nach bzw. eine Ausnahmebewilligung nach erteilt wurde, zu enthalten. Jedermann hat das Recht, in die Nationalparkdokumentation während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
