Ergänzende Bestimmungen zu § 6 Abs 4 Z 4 und § 7 Abs 4 S.NPG (zusätzliche verbotene Maßnahmen in den Außen- und Kernzonen)
(1) In den Kern- und Außenzonen verboten ist die Entfernung von folgenden wichtigen Bestandteilen der Lebensraumausstattung bzw von folgenden Nist-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
1. Horstbäume, Höhlenbäume (Spechtbäume), Ringelbäume und Balzbäume;
2. stehendes Totholz, wenn die Totholzmenge im Bestand 20 m³/ha nicht übersteigt;
3. liegendes Totholz ab einem Durchmesser von 20 cm Durchmesser;
4. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen.
(2) Maßnahmen, die gemäß nicht als forstliche Nutzung im Sinn von gelten, sind vom Verbot gemäß Abs 1 ausgenommen.
