Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzende Bestimmungen zu und (zusätzliche verbotene Maßnahmen in den Außen- und Kernzonen)

(1) In den Kern- und Außenzonen verboten ist die Entfernung von folgenden wichtigen Bestandteilen der Lebensraumausstattung bzw von folgenden Nist-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten:

1. Horstbäume, Höhlenbäume (Spechtbäume), Ringelbäume und Balzbäume;

2. stehendes Totholz, wenn die Totholzmenge im Bestand 20 m³/ha nicht übersteigt;

3. liegendes Totholz ab einem Durchmesser von 20 cm Durchmesser;

4. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen.

(2) Maßnahmen, die gemäß nicht als forstliche Nutzung im Sinn von gelten, sind vom Verbot gemäß Abs 1 ausgenommen.