Die neuen Planblätter sind in die Lagepläne einzufügen, die bei den im zweiter Satz der Verordnung LGBl. Nr. 107/1983 genannten Stellen aufliegen.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die neuen Planblätter sind in die Lagepläne einzufügen, die bei den im zweiter Satz der Verordnung LGBl. Nr. 107/1983 genannten Stellen aufliegen.