Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Teil

Allgemeines

Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe ( des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981), einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ( der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000), sowie Frachtschiffe () mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr BRZ, die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt ( der Fahrgastschiffverordnung) eingesetzt sind.