1. Teil
Allgemeines
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe ( des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981), einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ( der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000), sowie Frachtschiffe (§ 2 Z 4 SeeSchFG) mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr BRZ, die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt ( der Fahrgastschiffverordnung) eingesetzt sind.
