Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Vom Verbot nach ausgenommen sind Fahrten

a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,

c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 451/1989, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,

d) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und unaufschiebbarer Reparaturen an Energieversorgungsanlagen,

e) die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 lit. e gelten bis zum 31. Dezember 1990.