Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zuständigkeit in Nachlaßstreitigkeiten

Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich des Nachlasses eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, die auf Grund des Artikels 5 oder des Artikels 6 zur Abhandlung berufen sind, sofern die Klage vor Beendigung der Abhandlung angebracht worden ist.