Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollstreckung von Vergleichen

In Nachlaßsachen vor den Gerichten eines der Vertragsstaaten geschlossene Vergleiche sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.