Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskunftspflicht

. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.

(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben

1. dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der behandelten Person sowie

2. Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,

insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.