Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist die Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände enthalten.

(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß keine Geschäftsordnung erlässt, bis zur Nachholung dieser Maßnahme.