Für die Bekanntgabe der Änderungen und Rodungen von Weingärten an die den Landesweinbaukataster führende Behörde wird das in Anlage 1 dargestellte Muster eines Meldebogens festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, LGBl. Nr. 22/2004, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. August 2008, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Kundmachung eines Musters des Meldebogens zur Führung des Landesweinbaukatasters, LGBl. Nr. 84/1986, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
