Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Erweiterung der Sammlung

. (1) Die Sammlungstätigkeit des KHM, des MVK und des ÖTM hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungen gemäß , 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 zum Ziel.

(2) Die Sammlungstätigkeit des KHM umfasst mit Ausnahme der Sammlung alter Musikinstrumente und des Münzkabinetts Werke bis zum Ende des 19. Jahrhunderts.