Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gliederung der Sammlung des MVK

. (1) Die Sammlung des MVK gliedert sich folgt:

1. Nordafrika, Vorder- und Zentralasien, Sibirien;

2. Afrika südlich der Sahara;

3. Süd- und Südostasien, Himalaya;

4. Insulares Südostasien;

5. Ostasien;

6. Ozeanien, Australien;

7. Nord- und Mittelamerika;

8. Südamerika;

9. Museumsarchiv;

10. Fotografie;

11. Bibliothek.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß , BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.