Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Das Deckungsregister () ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.

(2) Kreditinstitute nach haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.