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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 650/1993

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bankwesengesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

. (1) Sparurkunden über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk „Mündelgeld“ zu versehen.

(2) Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.

(3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handlungsfähigkeit des Mündels eingetreten ist.

(4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.

. (1) Der Deckungsstock () ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

(2) Kopien oder Ausfertigungen der Registerblätter zum Bilanzstichtag sind der FMA spätestens 14 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Im Deckungsstock haftende Werte sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

. (1) Das Deckungsregister () ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.

(2) Kreditinstitute nach haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.

. Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung gemäß ist vom Bankprüfer in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Anlage

DECKUNGSREGISTERBLATT Nr. ....

per

I. Zu deckende Mündelspareinlagen:

S ____________________

II. Deckungswerte in mündelsicheren Wertpapieren auf Depot „Eigene Wertpapiere, Deckungsstock für Spareinlagen von Mündel“

Werte per ______________ Anmerkung

III. Deckungswerte in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet

Konto Nr.

Name

Forderungsbetrag

Anmerkung

IV. Deckungswerte in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit

Konto Nr.

Name

Forderungsbetrag

Anmerkung

V. Deckungswerte in Bargeld

Betrag:

Kassa Nr.:

Deckungswerte insgesamt S _______________

Unterschrift des registerführenden Kreditinstitutes:

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 219/2003

Fassungen ab: 01.05.2003, 16.04.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 219/2003

BGBl. II Nr. 219/2003

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BGBl. Nr. 650/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anl. 1

BGBl. Nr. 650/1993

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