Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieses Abkommen steht den Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten.

(3) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.