5. Hauptstück.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes tritt das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 93/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 168, außer Kraft.
Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).
