Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Pflege gesunder Wöchnerinnen und gesunder Neugeborener schließt für die Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.

(2) Im Falle eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen in Krankenanstalten kann der Landeshauptmann auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer eine Tätigkeit von Kinderkranken- und Säuglingsschwestern(-pflegern), psychiatrischen Krankenschwestern(-pflegern) sowie Hebammen in der allgemeinen Krankenpflege bewilligen.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).