Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Teil.

Medizinisch-technischer Fachdienst

Begriffsbestimmung

. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.