III. Teil.
Medizinisch-technischer Fachdienst
Begriffsbestimmung
. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
