IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997) |
2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)
b) (Anm.: aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990)
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
h) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)
i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
