Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. TEIL.

Sanitätshilfsdienste.

(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)

2. HAUPTSTÜCK

Sonstige Sanitätshilfsdienste.

. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)

b) (Anm.: aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990)

c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;

d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;

e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;

f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;

g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;

h) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)

i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;

k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.