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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 102/1961

Änderung

BGBl. Nr. 257/1967 (NR: GP XI RV 498 AB 592 S. 62. BR: S. 257.)

BGBl. Nr. 95/1969 (NR: GP XI RV 1023 AB 1161 S. 132. BR: S. 274.)

BGBl. Nr. 349/1970 (NR: GP XII RV 47 AB 162 S. 16. BR: S. 295.)

BGBl. Nr. 197/1973 (NR: GP XIII RV 560 AB 695 S. 66. BR: S. 320.)

BGBl. Nr. 426/1975 (NR: GP XIII RV 1588 AB 1661 S. 151. BR: AB 1424 S. 345.)

BGBl. Nr. 314/1987 (NR: GP XVII RV 137 AB 208 S. 25 BR: 3276 AB 3305 S. 490.)

BGBl. Nr. 747/1988 (NR: GP XVII IA 197/A AB 799 S. 88. BR: AB 3619 S. 510.)

BGBl. Nr. 449/1990 (NR: GP XVIII IA 401/A AB 1392 S. 149. BR: AB 3970 S. 533.)

BGBl. Nr. 872/1992 (NR: GP XVIII RV 757 AB 862 S. 95. BR: AB 4414 S. 563.)

[CELEX-Nr.: 377L0452, 389L0594, 389L0595, 390L0658 und 377L0453]

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 108/1997 (NR: GP XX RV 709 AB 777 S. 82. BR: 5494 AB 5515 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 377L0452, 377L0453, 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 46/1999 (NR: GP XX IA 970/A AB 1579 S. 156. BR: AB 5869 S. 650.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 30/2002 (NR: GP XXI RV 872 AB 930 S. 89. BR: AB 6563 S. 683.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 6/2004 (NR: GP XXII RV 71 AB 107 S. 29. BR: AB 6823 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

BGBl. I Nr. 69/2005 (NR: GP XXII RV 941 AB 959 S. 113. BR: AB 7320 S. 723.)

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 89/2012 (NR: GP XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1994

2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 449/1990

I. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

. Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. Auf die berufsmäßige Ausübung der in den §§ 5, 37, 43a und 44 angeführten Tätigkeiten findet die Gewerbeordnung 1973 keine Anwendung. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger(innen), Kosmetiker(innen) und Masseur(innen) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

III. Teil.

Medizinisch-technischer Fachdienst

Begriffsbestimmung

. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst.

. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen.

(2) Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen und mit den für die Erreichung der Ausbildungszwecke erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.

. (1) Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt § 7 Abs. 4 bis 6.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.

(3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(r) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.

. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst dauert 30 Monate. Sie hat einen theoretischen und praktischen Unterricht insbesondere in den nachstehend angeführten Unterrichtsgegenständen zu umfassen:

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten;

b) Anatomie und Physiologie;

c) Pathologie;

d) Hygiene;

e) Einführung in die Physik;

f) einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden;

g) Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken;

h) einfache physiotherapeutische Behandlungen;

i) Erste Hilfe und Verbandslehre;

j) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

k) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 28 Monate.

(3) Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, daß die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfindet. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

. (1) Hinsichtlich der Beurteilung des Ausbildungserfolges an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst durch Prüfungen, deren Bezeichnungen und der darüber auszustellenden Zeugnisse gelten die §§ 14 und 15. Hinsichtlich des Ausschlusses von Schüler(inne)n der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt § 12.

(2) Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse (Diplome) sind nach Maßgabe der Erfordernisse des medizinisch-technischen Fachdienstes vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.

(3) Hat ein(e) Schüler(in) einer Schule für den medizinischtechnischen Fachdienst bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in einem Krankenpflegefachdienst oder in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm (ihr) die erwähnten Prüfungen durch die medizinisch-technische Fachschule insoweit anzurechnen, als sie hinsichtlich Inhalts und Umfangs gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern. Inwieweit solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.

. Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ () zu führen.

IV. TEIL.

Sanitätshilfsdienste.

(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)

2. HAUPTSTÜCK

Sonstige Sanitätshilfsdienste.

. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)

b) (Anm.: aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990)

c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;

d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;

e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;

f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;

g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;

h) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)

i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;

k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.

. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß hat in Kursen zu erfolgen.

(2) Kurse für die Ausbildung in den im bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.

(3) Die Ausbildung in dem im genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.

(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.

(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2 findet § 7 Abs. 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.

(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.

(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Abs. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.

(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen () in dem im angeführten Hilfsdienst dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.

. (1) Die Kosten der Kurse sind von der veranstaltenden Stelle zu tragen.

(2) Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben () ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.

. (1) Die Ausbildung in den im angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.

(2) Die Ausbildung in den im , e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.

(3) Die Ausbildung in dem im angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31 Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.

(4) Die Ausbildung in dem im . angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im § 30 lit. g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)

(6) Die Ausbildung in dem im angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

(7) Die Ausbildung in dem im angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.

. (1) Zur Beurteilung des Erfolges einer kursmäßigen Ausbildung in den im angeführten Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten.

(2) Eine Kursabschlußprüfung hat in jenen Unterrichtsfächern zu entfallen, in denen ein Kursteilnehmer in einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung eine gleichartige Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat.

(3) Die Kursabschlußprüfungen sind von einer Prüfungskommission abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers der Anstalt, an der die Kurse abgehalten werden, vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Zulassung zu einer Kursabschlußprüfung in dem im angeführten Sanitätshilfsdienst darf nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in diesem Sanitätshilfsdienst nachweist.

. (1) Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in , d, f oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.

(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg zu berichten.

. Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse, die Durchführung der Kursabschlußprüfungen, die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und schließlich über Form und Inhalt der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

. Im Sinne der Bestimmungen des sind als Berufsbezeichnungen zu führen:

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)

c) “Operationsgehilfe” - “Operationsgehilfin” ();

d) “Laborgehilfe” - “Laborgehilfin” ();

e) “Prosekturgehilfe” - “Prosekturgehilfin” ();

f) “Ordinationsgehilfe” - “Ordinationsgehilfin” ();

g) “Heilbadgehilfe” - Heilbadgehilfin” ();

h) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)

i) “Ergotherapiegehilfe” - “Ergotherapiegehilfin” (),

k) “Desinfektionsgehilfe” - “Desinfektionsgehilfin” ().

V. Teil.

Gemeinsame Bestimmungen.

1. Hauptstück

Berufsmäßige Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste

. (1) Zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes sind berechtigt:

1. Personen, die ein nach diesem Bundesgesetz ausgestelltes Diplom oder Zeugnis besitzen,

2. Personen, deren im Ausland erworbene Ausbildung als gleichwertig anerkannt wurde und die die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben,

3. Personen, die eine Bestätigung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde sowie eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ergänzungsprüfungen besitzen,

4. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die im Besitz eines nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege sind,

5. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die im Besitz eines vor Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege sind, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 der im Anhang VII Abschnitt C Z 8 zum EWR-Abkommen enthaltenen Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) nicht entspricht, sofern sie eine Bestätigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen, aus der sich ergibt, daß diese Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bestätigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig waren,

6. Personen, die die schulversuchsweise Führung einer berufsbildenden höheren Schule zur Krankenpflegeausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Die Berechtigung zur Berufsausübung erstreckt sich nur auf den in der jeweiligen Urkunde bezeichneten Beruf.

(3) Eine Berufsausübung gemäß Abs. 1 und 2 darf nur

1. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt oder

2. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder

3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzt(inn)en

erfolgen.

(4) Freiberuflich darf nur der Krankenpflegefachdienst (§ 5) mit Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes des (der) Bewerbers(in) zuständigen Landeshauptmannes ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre diesen Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 ausgeübt hat. Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist zu entziehen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß zurückgenommen wird. Für die freiberufliche Ausübung des Krankenpflegefachdienstes ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(5) Die Ausübung des Berufes als Pflegehelfer(in) darf weiters im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, jeweils unter der Führung diplomierter Krankenpflegepersonen erfolgen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Stationsgehilfe (Stationsgehilfin) erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

(6) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.

(7) Eine der im angeführten Tätigkeiten in den Sanitätshilfsdiensten darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der in den bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung ist innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen. Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst. Die Unterbrechung einer Tätigkeit in den Sanitätshilfsdiensten infolge Präsenzdienstleistung nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, infolge Ableistung des Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, infolge Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder infolge einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung hemmt den Lauf der zweijährigen Frist.

(8) Ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im genannten Tätigkeit. Ein ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im genannten Tätigkeit.

(9) Personen, die zur freiberuflichen Ausübung gemäß Abs. 4 berechtigt sind, sowie Personen, die im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, gemäß Abs. 5 tätig sind, ist auf Antrag von der nach dem Wohnsitz des (der) Antragstellers (Antragstellerin) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§§ 23, 43 i Abs. 2) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

(10) (Anm.: Tritt mit 1. Juli 2002 außer Kraft)

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997)

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zum Zweck ihrer Fortbildung diese Tätigkeit beruflich gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung ausüben.

(2) Diese Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der außerhalb Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung aus.

(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit

1. in einer bestimmten Krankenanstalt oder

2. in einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder

3. bei einem (einer) bestimmten freiberuflich tätigen Arzt (Ärztin)

zu beschränken.

(4) Die Bewilligung darf nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden. Vor ihrer Erteilung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) zu hören.

(5) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Nostrifikation ausländischer Urkunden

. (1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen, ausgenommen Sonderausbildungen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit kann ein Sachverständigengutachten eines (einer) Direktors (Direktorin) einer Krankenpflegeschule oder einer medizinischtechnischen Akademie eingeholt werden.

(2) Die Anerkennung kann an die Bedingungen geknüpft werden, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer gemäß diesem Bundesgesetz bewilligten Ausbildungseinrichtung ergänzt wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich absolvierte Praktika erbracht werden.

(3) Eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 und 2 ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich (Anm.: vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt für

1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde, und

2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997)

Nostrifikation mittels Staatsvertrages oder Verordnung

. (1) Ausländische Urkunden sind den entsprechenden, in diesem Bundesgesetz geregelten österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgestellt worden ist. In einer derartigen Verordnung können Bedingungen betreffend Ergänzungsausbildungen und Ergänzungsprüfungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die im Ausland zurückgelegte Ausbildung der österreichischen gleichwertig ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit gilt .

(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag über die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde gemäß Abs. 1 eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigungen haben auch die in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bedingungen, bei deren Erfüllung die ausländische Urkunde gleichwertig ist, zu enthalten.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Ergänzungsausbildung und -prüfung

. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß entscheidet die gemäß § 8 gebildete Kommission.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, sind die in diesem Bundesgesetz getroffenen Regelungen über die Ausbildung in Österreich anzuwenden.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung der ergänzenden theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid oder in der Bestätigung gemäß einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit entsteht erst mit Eintragung.

(4) Personen, deren ausländische Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, oder denen eine Bestätigung gemäß ausgestellt wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides oder ab Ausstellung der Bestätigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer(in) die erforderliche Ergänzungsausbildung machen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Zulassung zur Berufsausübung - EWR

. (1) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, denen von einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der

1. Richtlinie des Rates vom 21. Dezember über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 31989L0048, oder

2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 31992L0051,

ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in einem Sanitätshilfsdienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und d erfüllt sind.

(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder

2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

(3) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzschulung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(4) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst oder den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.

(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

. (1) Die Pflege gesunder Wöchnerinnen und gesunder Neugeborener schließt für die Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.

(2) Im Falle eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen in Krankenanstalten kann der Landeshauptmann auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer eine Tätigkeit von Kinderkranken- und Säuglingsschwestern(-pflegern), psychiatrischen Krankenschwestern(-pflegern) sowie Hebammen in der allgemeinen Krankenpflege bewilligen.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Berufspflichten

. (1) Personen, die eine in diesem Bundesgesetz geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, haben den Anordnungen des (der) verantwortlichen Arztes (Ärztin) Folge zu leisten. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, subkutane oder intramuskuläre Injektionen sowie Blutabnahmen aus der Vene nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.

(3) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausbildung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, intravenöse Injektionen und Infusionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.

(4) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt (Ärztin) im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.

(5) Eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person ist befugt, subkutane Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde und sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat. Nähere Vorschriften über Abhaltung, Inhalt und Umfang der Schulung sind durch Verordnung des Bundeskanzlers festzulegen, für die Durchführung hat der Landeshauptmann zu sorgen; über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Zurücknahme der Berufsberechtigung

. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.

(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung sind das Diplom oder Zeugnis, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Abs. 2 genannten Dokumente sind wieder auszufolgen.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

2. Hauptstück.

Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst

Fortbildung

. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Wissenschaft können Personen, die zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes oder eines Sanitätshilfsdienstes berechtigt sind, Fortbildungskurse besuchen.

(2) Fortbildungskurse gemäß Abs. 1 sind vom Leiter (von der Leiterin) des Fortbildungskurses dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Fortbildungskurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen oder fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.

(3) Über den regelmäßigen Besuch des Fortbildungskurses ist eine Bestätigung auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Fortbildungskurse gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Sonderausbildung

. (1) Zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten können für Personen, die ein Diplom im Krankenpflegefachdienst (§ 4) besitzen, Sonderausbildungskurse eingerichtet werden. Diese sind am Sitz einer Ausbildungsstätte zu errichten, sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert. Die Sonderausbildungskurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung einer diplomierten Krankenpflegeperson oder eines (einer) Arztes (Ärztin) zu stehen.

(2) Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleistet sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Nach Abschluß eines Kurses nach Abs. 1 ist von einer Prüfungskommission eine Prüfung abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder und ist vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(4) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Lehrgangszeugnis auszustellen. Die Sonderausbildung ist auf dem Diplom zu vermerken.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigende ausreichende Ausbildung gewährleisten.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

3. Hauptstück.

Anstaltsordnungen.

. (1) Die Leitung der in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, Ausbildungsstätten, Lehrgänge und Kurse hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Anstalts- und Unterrichtsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Anstalts- und Unterrichtsordnung hat Rechte und Pflichten der Lehr-, Hilfs- und Führungskräfte sowie der auszubildenden Personen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für das Internat zu umfassen.

(3) Die Anstaltsordnung ist vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.

2. die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 23, 43, 43i Abs. 2, 51) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

3. ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,

4. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der , 52a Abs. 1, 52e Abs. 3 oder 54 zuwiderhandelt,

5. Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

5. Hauptstück.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes tritt das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 93/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 168, außer Kraft.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. (1) Personen, die auf Grund der jeweils bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 93/1949, in Österreich in Geltung gestandenen Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung oder auf Grund der Bestimmungen des § 17 des genannten Bundesgesetzes eine Berechtigung zur Ausübung der im § 5 Abs. 1 und 2 sowie im § 26 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes angeführten Tätigkeiten erlangt haben, behalten diese Berechtigung auch weiterhin. Der nach der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2458, auf einem Krankenpflegediplom oder einem sonstigen Ausweis über die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege angebrachte Ungültigkeitsvermerk ist als nicht beigesetzt anzusehen.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dem 1. Mai 1949 im Inlande zurückgelegte Ausbildung für eine der im § 26 Abs. 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war.

(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inlande zurückgelegte Ausbildung für die im § 5 Abs. 3 angeführte Tätigkeit sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die im § 5 Abs. 3 angeführte Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. (1) Außer den im genannten Personen sind unter den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig ausüben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theoretischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung zu unterziehen und aus den theoretischen Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen werden, so dürfen die betreffenden Personen nur mehr eine im angeführte Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine der im angeführten Tätigkeiten ausgeübt haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Prüfung die Berechtigung zur weiteren Berufsausübung.

(3) Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene Personen befreit, die eine Tätigkeit der im § 26 Abs. 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.

(4) Zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen sowie an Schulen für die medizinisch-technischen Dienste und nach Maßgabe des Bedarfes auch an Anstalten, an denen keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge abgehalten werden. Die Abhaltung derartiger Ergänzungslehrgange bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Art und Umfang der einzurichtenden Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen gewährleisten.

(5) Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.

(6) Eine nur auf einem der drei Fachgebiete des medizinischtechnischen Fachdienstes erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ist als Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 2 anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem Lehrgang zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.

(7) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Dauer der Ergänzungslehrgänge, Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung, die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen Berufe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. Die in den und 63 bezeichneten Personen haben sich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung zur weiteren Berufsausübung persönlich oder schriftlich zu melden. In der Bescheinigung ist insbesondere die Tätigkeit festzuhalten, zu deren berufsmäßiger Ausübung die betreffende Person befugt ist, und anzuführen, ob eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des abzulegen ist.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den jeweils geltenden Vorschriften erteilten Berechtigungen zur Errichtung und zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder von medizinischtechnischen Schulen bleiben unter der Voraussetzung aufrecht, daß die Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tatsächlich betrieben werden.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich der §§ 13, 16, 20, 22, 24, 36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und bezüglich des § 12a Abs. 3 sowie des letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1961 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997).

. (1) Die Änderung des Titels, , , § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, , , , , § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, , , , , 2, 3 und 6 samt Überschrift, bis 9, bis 5 samt Überschrift, und 2 samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, , und 4 samt Überschrift, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, samt Überschrift, , 2, 5 und 6 samt Überschrift, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles "Medizinischtechnische Dienste", das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das

2. Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen "3. Hauptstück", "4. Hauptstück" und "5. Hauptstück" samt Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, und 5, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß , 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.

(12) , in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

(13) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der , 44a und 51 lit. a sowie , , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(15) Der Entfall der , 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie , 52 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

Beachte: Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird (vgl. idF BGBl. I Nr. 108/1997)

Artikel II

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich Art. l Z 11 mit 1. Jänner 1996,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. I mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Landeshauptmann hat Personen, die vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt und das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach Absolvierung der gemäß § 43h Abs. 2 Z 2 festzusetzenden Ergänzungsausbildung auch ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 43g die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen.

(3) Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 89/2012kundgemacht am 25.09.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 26.09.2012, 19.08.2010, 20.10.2007, 24.06.2006, 01.04.2003, 01.01.1994, 01.09.1993, 01.01.1993, 27.07.1990, 01.09.1961

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 52a, § 52b, § 52c, § 52d, § 52e, § 58, § 60, § 68

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/2012 (NR: GP XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG und Änderung des MTF-SHD-G, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes 1983

BGBl. I Nr. 89/2012
BGBl. I Nr. 61/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 19.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 52

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

BGBl. I Nr. 61/2010
BGBl. I Nr. 57/2008kundgemacht am 09.04.2008

Fassungen ab: 10.04.2008, 20.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 52e, § 68

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 – GesBRÄG 2007

BGBl. I Nr. 57/2008
BGBl. I Nr. 90/2006kundgemacht am 23.06.2006

Fassungen ab: 24.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 52e, § 56

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz

BGBl. I Nr. 90/2006
BGBl. I Nr. 69/2005kundgemacht am 05.07.2005

Fassungen ab: 06.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2005 (NR: GP XXII RV 941 AB 959 S. 113. BR: AB 7320 S. 723.)

GuKG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 69/2005
BGBl. I Nr. 6/2004kundgemacht am 16.02.2004

Fassungen ab: 17.02.2004, 01.06.2002

Erfasste Bestimmungen: § 52b, § 52e, § 68

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2004 (NR: GP XXII RV 71 AB 107 S. 29. BR: AB 6823 S. 700.)

GuKG-Novelle 2003

BGBl. I Nr. 6/2004
BGBl. I Nr. 169/2002

Fassungen ab: 01.04.2003, 24.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 44, § 45, § 51, § 52, § 68

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

BGBl. I Nr. 169/2002

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BGBl. I Nr. 30/2002

Fassungen ab: 01.07.2002, 19.01.2002, 11.03.1999

Erfasste Bestimmungen: § 44, § 44a, § 45, § 47, § 51, § 52, § 68

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2002 (NR: GP XXI RV 872 AB 930 S. 89. BR: AB 6563 S. 683.)

BGBl. I Nr. 30/2002

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BGBl. I Nr. 98/2001

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 60

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2001

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BGBl. I Nr. 46/1999

Fassungen ab: 11.03.1999

Erfasste Bestimmungen: § 68

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 46/1999 (NR: GP XX IA 970/A AB 1579 S. 156. BR: AB 5869 S. 650.)

BGBl. I Nr. 46/1999

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BGBl. I Nr. 108/1997

Fassungen ab: 01.09.1997, 01.01.1994, 01.09.1993, 01.01.1993, 31.12.1992, 27.07.1990, 01.09.1975, 01.09.1973, 01.07.1969, 01.09.1961

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 15, § 15a, § 16, § 17, § 18, § 19, § 19a, § 20, § 21, § 22, § 23, § 43a, § 43b, § 43c, § 43d, § 43e, § 43f, § 43g, § 43h, § 43i, § 68, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/1997 (NR: GP XX RV 709 AB 777 S. 82. BR: 5494 AB 5515 S. 629.)

BGBl. I Nr. 108/1997

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BGBl. Nr. 917/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 917/1993

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BGBl. Nr. 872/1992

Fassungen ab: 01.07.2002, 01.01.1994, 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 35a, § 36, § 37, § 43, § 45, § 49, § 51, § 52, § 52b, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 57a, § 57b, § 57c, § 59, § 60, § 68

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 872/1992 (NR: GP XVIII RV 757 AB 862 S. 95. BR: AB 4414 S. 563.)

BGBl. Nr. 872/1992

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BGBl. Nr. 449/1990

Fassungen ab: 01.09.1997, 01.01.1996, 27.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 44, § 47, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 449/1990 (NR: GP XVIII IA 401/A AB 1392 S. 149. BR: AB 3970 S. 533.)

BGBl. Nr. 449/1990

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BGBl. Nr. 747/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 747/1988 (NR: GP XVII IA 197/A AB 799 S. 88. BR: AB 3619 S. 510.)

BGBl. Nr. 747/1988

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BGBl. Nr. 314/1987

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1987 (NR: GP XVII RV 137 AB 208 S. 25 BR: 3276 AB 3305 S. 490.)

BGBl. Nr. 314/1987

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BGBl. Nr. 426/1975

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 426/1975 (NR: GP XIII RV 1588 AB 1661 S. 151. BR: AB 1424 S. 345.)

BGBl. Nr. 426/1975

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BGBl. Nr. 197/1973

Fassungen ab: 01.09.1973

Erfasste Bestimmungen: § 24, § 40

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 197/1973 (NR: GP XIII RV 560 AB 695 S. 66. BR: S. 320.)

BGBl. Nr. 197/1973

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BGBl. Nr. 349/1970

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 349/1970 (NR: GP XII RV 47 AB 162 S. 16. BR: S. 295.)

BGBl. Nr. 349/1970

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BGBl. Nr. 95/1969

Fassungen ab: 01.07.1969

Erfasste Bestimmungen: § 61, § 63, § 67

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 95/1969 (NR: GP XI RV 1023 AB 1161 S. 132. BR: S. 274.)

BGBl. Nr. 95/1969

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BGBl. Nr. 257/1967

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 257/1967 (NR: GP XI RV 498 AB 592 S. 62. BR: S. 257.)

BGBl. Nr. 257/1967

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BGBl. Nr. 102/1961 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.1961

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 62, § 64, § 65, § 66

BGBl. Nr. 102/1961

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