Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsberechtigung

. (Anm.: Abs. 1 bis 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)

(5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 25