Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Klinisch-Psychologische Funktionen

Klinische Psychologen in Ausbildung

(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von einer mehrheitlich selbstständigen Ausführung bekannter Aufgaben mit Unterstützung sowie fallweiser Überprüfung bis zu weitgehend selbstständiger Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben mit Selbstüberprüfung und eigenständigen Entscheidungen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;

b) den kommunikativen Anforderungen: Diese reichen von der Kommunikation mit Einzelpersonen bzw. kollegialen Absprachen bis zur Kommunikation mit breiten Gruppen oder mit der Öffentlichkeit. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Kommunikation.

(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen:

KPA1

Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2

KPA2

Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.