Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegedienstleitung

(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Krankenhäuser (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie . Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

PL

Pflegedienstleitung

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.