Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Pflegerische Funktionen

Assistenzberufe Pflege, Pflegefachassistenz

(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB und die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt bzw. erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;

b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

P_ASSB1

Assistenzberufe Pflege 1/4

P_ASSB2

Assistenzberufe Pflege 2/4

P_ASSB3

Assistenzberufe Pflege 3/4

P_ASSB4

Assistenzberufe Pflege 4/4

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.

(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA besteht aus der folgenden Modellstelle:

PFA

Pflegefachassistenz

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.