Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Führungsfunktionen im Ärztlichen Dienst

Geschäftsführende Oberärzte

(1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Klinikdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

GOA

Geschäftsführende Oberärzte

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.