Außerbetriebsetzung
Nach Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, sind sämtliche Bremsen zu schließen und müssen die Stationsgebäude zuverlässig abgesperrt werden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Außerbetriebsetzung
Nach Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, sind sämtliche Bremsen zu schließen und müssen die Stationsgebäude zuverlässig abgesperrt werden.