Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerbetriebsetzung

Nach Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, sind sämtliche Bremsen zu schließen und müssen die Stationsgebäude zuverlässig abgesperrt werden.