. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht.