Ausnahmebewilligungen
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß bewirken.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmebewilligungen
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß bewirken.