Anlage D *)
LISTE DER PRODUKTE **), WELCHE IN ANLAGE A SPEZIFIZIERTE KONTROLLIERTE SUBSTANZEN ENTHALTEN
(Angenommen in Übereinstimmung mit , Absatz 3)
Produkte | Zollartikelnummer |
| ……………………. |
| …………………… |
| …………………… |
| …………………… |
| …………………… |
| …………………… |
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*) Diese Anlage wurde im Rahmen der 3. Vertragsparteienkonferenz in Nairobi, am 21. Juni 1991, gemäß Absatz 3 des Artikels 4 des Protokolls angenommen.
**) Ausgenommen wenn sie in Ladungen zu persönlichen oder zu Zwecken des Haushalts oder in ähnlichen nichtkommerziellen Fällen, die gewöhnlich von einer Zollabfertigung ausgeschlossen sind, transportiert werden.
***) Wenn sie kontrollierte Substanzen aus der Anlage A als Kühl- und/oder Isolierungsmittel des Produktes enthalten.
Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. Titeldokument, BGBl. Nr. 640/1996
