Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage D *)

LISTE DER PRODUKTE **), WELCHE IN ANLAGE A SPEZIFIZIERTE KONTROLLIERTE SUBSTANZEN ENTHALTEN

(Angenommen in Übereinstimmung mit , Absatz 3)

Produkte

Zollartikelnummer

  1. 1.

    Klimaanlage in Fahrzeugen oder Lastwagen (entweder eingebaut oder nicht)

…………………….

  1. 2.

    Kühlanlagen und Klimaanlagen/Wärmepumpen ***) in Wohn- oder Geschäftsräumen

  2. zB Kühlschränke

  3. Tiefkühlgeräte

  4. Lufttrockner

  5. Wasserkühlanlagen

  6. Eismaschinen

  7. Klimaanlagen und Wärmepumpen

……………………

  1. 3.

    Aerosolprodukte, außer medizinischen Aerosolprodukten

……………………

  1. 4.

    Tragbare Feuerlöscher

……………………

  1. 5.

    Isolierungsplatten, -panele (Anm.: richtig: -paneele) und Rohrisolierung

……………………

  1. 6.

    Präpolymere

……………………

_______________

*) Diese Anlage wurde im Rahmen der 3. Vertragsparteienkonferenz in Nairobi, am 21. Juni 1991, gemäß Absatz 3 des Artikels 4 des Protokolls angenommen.

**) Ausgenommen wenn sie in Ladungen zu persönlichen oder zu Zwecken des Haushalts oder in ähnlichen nichtkommerziellen Fällen, die gewöhnlich von einer Zollabfertigung ausgeschlossen sind, transportiert werden.

***) Wenn sie kontrollierte Substanzen aus der Anlage A als Kühl- und/oder Isolierungsmittel des Produktes enthalten.

Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. Titeldokument, BGBl. Nr. 640/1996