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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 283/1989

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16.09.1987

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BGBl. Nr. 113/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 188/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 205/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 206/1993 (Ä1) (NR: GP XVIII RV 541 AB 756 S. 87. BR: AB 4360 S. 561.)

BGBl. Nr. 845/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 846/1993 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. Nr. 369/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 370/1995 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. Nr. 216/1996 (betrifft andere Sprachfassungen)

BGBl. Nr. 640/1996 (Ä2) (NR: GP XX RV 5 AB 303 S. 36. BR: AB 5235 S. 616.)

BGBl. Nr. 642/1996 (betrifft andere Sprachfassungen)

BGBl. III Nr. 15/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 16/1997 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 17/1997 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 79/2000 (betrifft andere Sprachfassungen)

BGBl. III Nr. 162/2000 (Ä3) (NR: GP XX RV 1523 AB 1693 S. 164. BR: AB 5922 S. 653.)

BGBl. III Nr. 94/2005 (Ä4) (NR: GP XXII RV 503 AB 568 S. 71. BR: AB 7109 S. 712.)

BGBl. III Nr. 54/2006 (K – Geltungsbereich Ä3)

BGBl. III Nr. 68/2006 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 74/2006 (K – Geltungsbereich Ä4)

BGBl. III Nr. 116/2006 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 130/2008 (K – Geltungsbereich)

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BGBl. III Nr. 101/2010 (K – Geltungsbereich Ä3)

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BGBl. III Nr. 47/2013 (K – Geltungsbereich Ä1)

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BGBl. III Nr. 85/2014 (K – Geltungsbereich Ä3)

BGBl. III Nr. 86/2014 (K – Geltungsbereich Ä4)

BGBl. III Nr. 201/2018 (Ä5) (NR: GP XXVI RV 151 AB 158 S. 28. BR: AB 9982 S. 881.)

BGBl. III Nr. 198/2019 (K – Geltungsbereich)

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BGBl. III Nr. 57/2020 (K – Geltungsbereich Ä5)

BGBl. III Nr. 85/2020 (betrifft andere Sprachfassungen)

BGBl. III Nr. 91/2020 (K – Geltungsbereich Ä5)

BGBl. III Nr. 125/2020 (K – Geltungsbereich Ä3)

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BGBl. III Nr. 145/2020 (K – Geltungsbereich Ä5)

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BGBl. III Nr. 37/2021 (K – Geltungsbereich Ä3)

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*Afghanistan III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008 *Ägypten 283/1989, 846/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 166/2023 Ä5 *Albanien III 130/2008, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2, III 203/2019 Ä5 *Algerien 205/1993, 206/1993 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4 *Andorra III 101/2010 Ä3, III 104/2010, III 105/2010 Ä1, III 106/2010 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Angola III 130/2008, III 144/2012 Ä1, III 145/2012 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 38/2021 Ä5 *Antigua/Barbuda 205/1993, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 107/2010 Ä4 *Äquatorialguinea III 130/2008, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2 *Argentinien 205/1993, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 54/2006 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 234/2019 Ä5 *Armenien III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Aserbaidschan 640/1996 Ä2, III 15/1997, III 16/1997 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 53/2026 Ä5 *Äthiopien 369/1995, III 101/2010 Ä3, III 105/2010 Ä1, III 106/2010 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Australien 113/1990, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Bahamas 845/1993, 846/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 92/2023 Ä5 *Bahrain 188/1991, 370/1995 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 289/2013 Ä4, III 175/2024 Ä5 *Bangladesch 205/1993, 370/1995 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 91/2020 Ä5 *Barbados 205/1993, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 201/2018 Ä5 *Belarus 283/1989, III 16/1997 Ä1, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 134/2008 Ä2, III 187/2022 Ä5 *Belgien 283/1989, 370/1995 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Belize III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 166/2023 Ä5 *Benin 369/1995, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Bhutan III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 203/2019 Ä5 *Bolivien 369/1995, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 289/2013 Ä4, III 166/2020 Ä5 *Bosnien-Herzegowina 369/1995, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 147/2012 Ä4, III 86/2021 Ä5 *Botsuana 205/1993, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 288/2013 Ä3, III 289/2013 Ä4, III 166/2020 Ä5 *Brasilien 188/1991, 206/1993 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 167/2022 Ä5 *Brunei 845/1993, III 101/2010 Ä3, III 105/2010 Ä1, III 106/2010 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 168/2025 Ä5 *Bulgarien 188/1991, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Burkina Faso 113/1990, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 201/2018 Ä5 *Burundi III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 86/2021 Ä5 *Cabo Verde III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 147/2012 Ä4, III 166/2020 Ä5 *Chile 188/1991, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 201/2018 Ä5 *China 205/1993, 206/1993 Ä1, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 159/2021 Ä5 *Costa Rica 205/1993, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Côte d’Ivoire 845/1993, 370/1995 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Dänemark 283/1989, 205/1993 V, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 130/2008, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Deutschland 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Deutschland/BRD 283/1989 *Deutschland/DDR 283/1989 *Dominica 845/1993, 846/1993 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2 *Dominikanische R 845/1993, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 86/2021 Ä5 *Dschibuti III 162/2000 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 50/2013 Ä4, III 49/2024 Ä5 *Ecuador 188/1991, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 50/2013 Ä4, III 201/2018 Ä5 *EG 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3 *El Salvador 205/1993, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4, III 159/2021 Ä5 *Eritrea III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 92/2023 Ä5 *Estland III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 201/2018 Ä5 *Eswatini 205/1993, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 38/2021 Ä5 *EU III 201/2018 Ä5 *EWG 283/1989, 113/1990, 206/1993 Ä1 *Fidschi 188/1991, 370/1995 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 145/2020 Ä5 *Finnland 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 201/2018 Ä5 *Frankreich 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 201/2018 Ä5 *Gabun 369/1995, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Gambia 188/1991, III 16/1997 Ä1, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 134/2008 Ä2, III 86/2021 Ä5 *Georgien III 15/1997, III 162/2000 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 147/2012 Ä4, III 166/2023 Ä5 *Ghana 283/1989, 206/1993 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 203/2019 Ä5 *Grenada 845/1993, 370/1995 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Griechenland 283/1989, 846/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 54/2006 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Guatemala 188/1991, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 49/2024 Ä5 *Guinea 205/1993, 206/1993 Ä1, III 145/2012 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 234/2019 Ä5 *Guinea-Bissau III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 201/2018 Ä5 *Guyana 845/1993, III 162/2000 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4 *Haiti III 162/2000 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 289/2013 Ä4, III 53/2026 Ä5 *Heiliger Stuhl III 130/2008, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2, III 91/2020 Ä5 *Honduras 369/1995, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Indien 205/1993, 206/1993 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 159/2021 Ä5 *Indonesien 205/1993, 206/1993 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 205/2022 Ä5 *Irak III 130/2008, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2 *Iran 188/1991, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 50/2013 Ä4 *Irland 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 54/2006 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Island 113/1990, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 38/2021 Ä5 *Israel 205/1993, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3 *Italien 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 84/2022 Ä5 *Jamaika 845/1993, 846/1993 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2 *Japan 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 203/2019 Ä5 *Jemen III 15/1997, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 107/2010 Ä4 *Jordanien 113/1990, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Jugoslawien 205/1993 *Kambodscha III 130/2008, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2, III 86/2021 Ä5 *Kamerun 113/1990, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 159/2021 Ä5 *Kanada 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Kasachstan III 68/2006 Ä1, III 130/2008, III 145/2012 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 202/2019 Ä4 *Katar 640/1996 Ä2, III 15/1997, III 16/1997 Ä1, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4 *Kenia 283/1989, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 289/2013 Ä4, III 166/2023 Ä5 *Kirgisistan III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 166/2020 Ä5 *Kiribati 845/1993, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Kolumbien 369/1995, 370/1995 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4, III 38/2021 Ä5 *Komoren 369/1995, 370/1995 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Kongo 369/1995, 370/1995 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 167/2022 Ä5 *Kongo/DR 369/1995, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3 *Korea/DVR 369/1995, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Korea/R 205/1993, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 92/2023 Ä5 *Kroatien 205/1993, 370/1995 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 203/2019 Ä5 *Kuba 205/1993, 640/1996 Ä2, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 203/2019 Ä5 *Kuwait 205/1993, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 54/2006 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 175/2024 Ä5 *Laos III 130/2008, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Lesotho 369/1995, III 101/2010 Ä3, III 105/2010 Ä1, III 106/2010 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Lettland III 15/1997, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Libanon 845/1993, 846/1993 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 57/2020 Ä5 *Liberia 640/1996 Ä2, III 15/1997, III 16/1997 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 145/2020 Ä5 *Libyen 188/1991, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 85/2014 Ä3, III 86/2014 Ä4 *Liechtenstein 283/1989, 370/1995 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 166/2020 Ä5 *Litauen 369/1995, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Luxemburg 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Madagaskar III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 108/2026 Ä5 *Malawi 205/1993, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Malaysia 113/1990, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 166/2020 Ä5 *Malediven 113/1990, 206/1993 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Mali 369/1995, 370/1995 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Malta 283/1989, 370/1995 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 53/2026 Ä5 *Marokko 640/1996 Ä2, III 15/1997, III 16/1997 Ä1, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 84/2022 Ä5 *Marshallinseln 845/1993, 846/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 201/2018 Ä5 *Mauretanien 369/1995, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 202/2019 Ä4, III 53/2026 Ä5 *Mauritius 205/1993, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 203/2019 Ä5 *Mexiko 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Mikronesien III 15/1997, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Moldau III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 132/2008 Ä4, III 166/2023 Ä5 *Monaco 845/1993, 370/1995 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2 *Mongolei 640/1996 Ä2, III 15/1997, III 16/1997 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 167/2022 Ä5 *Montenegro III 130/2008, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2, III 203/2019 Ä5 *Mosambik 369/1995, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 57/2020 Ä5 *Myanmar 369/1995, 370/1995 Ä1, III 106/2010 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4 *Namibia 845/1993, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Nauru III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 187/2022 Ä5 *Nepal 369/1995, 370/1995 Ä1, III 145/2012 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 138/2025 Ä5 *Neuseeland 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 201/2018 Ä5, III 203/2019 Ä5 *Nicaragua 845/1993, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 49/2013 Ä3, III 50/2013 Ä4, III 166/2020 Ä5 *Niederlande 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Niger 205/1993, III 16/1997 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Nigeria 283/1989, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 203/2019 Ä5 *Nordmazedonien 369/1995, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 57/2020 Ä5 *Norwegen 283/1989, 206/1993 Ä1, 846/1993 Ä1, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Oman III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 138/2025 Ä5 *Pakistan 205/1993, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 54/2006 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 168/2025 Ä5 *Palästina III 198/2019 *Palau III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 201/2018 Ä5 *Panama 283/1989, 370/1995 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Papua-Neuguinea 205/1993, 846/1993 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 85/2014 Ä3, III 86/2014 Ä4, III 138/2025 Ä5 *Paraguay 845/1993, 846/1993 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Peru 845/1993, 846/1993 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Philippinen 205/1993, 370/1995 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 187/2022 Ä5 *Polen 188/1991, III 162/2000 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Portugal 283/1989, 206/1993 Ä1, 846/1993 Ä1, 369/1995, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 132/2008 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Ruanda III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 201/2018 Ä5 *Rumänien 205/1993, 206/1993 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 145/2020 Ä5 *Russische F 206/1993 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 166/2020 Ä5 *Salomonen 369/1995, III 162/2000 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 147/2012 Ä4, III 84/2022 Ä5 *Sambia 188/1991, 370/1995 Ä1, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 134/2008 Ä2, III 86/2021 Ä5 *Samoa 205/1993, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *San Marino III 101/2010 Ä3, III 104/2010, III 105/2010 Ä1, III 106/2010 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 166/2020 Ä5 *São Tomé/Príncipe III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 203/2019 Ä5 *Saudi-Arabien 845/1993, 846/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 85/2014 Ä3, III 86/2014 Ä4, III 168/2025 Ä5 *Schweden 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Schweiz 283/1989, 206/1993 Ä1, III 17/1997 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 203/2019 Ä5 *Senegal 845/1993, 846/1993 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Serbien III 130/2008, III 159/2021 Ä5 *Serbien-Montenegro III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2 *Seychellen 205/1993, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 203/2019 Ä5 *Sierra Leone III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 145/2020 Ä5 *Simbabwe 205/1993, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 167/2022 Ä5 *Singapur 283/1989, 846/1993 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4, III 84/2022 Ä5 *Slowakei 369/1995, 370/1995 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Slowenien 205/1993, 206/1993 Ä1, 845/1993, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 203/2019 Ä5 *Somalia III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 234/2019 Ä5 *Spanien 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 198/2019, III 199/2019 Ä1, III 200/2019 Ä2, III 201/2019 Ä3, III 202/2019 Ä4, III 52/2022 Ä5, III 166/2023 Ä5 *Sri Lanka 188/1991, 370/1995 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *St. Kitts/Nevis 205/1993, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 130/2008, III 107/2010 Ä4, III 168/2025 Ä5 *St. Lucia 369/1995, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 52/2022 Ä5 *St. Vincent/Grenadinen III 116/2006 Ä2, III 101/2010 Ä3, III 107/2010 Ä4, III 187/2022 Ä5 *Südafrika 188/1991, 206/1993 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 203/2019 Ä5 *Sudan 205/1993, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2 *Südsudan III 143/2012, III 47/2013 Ä1, III 48/2013 Ä2, III 49/2013 Ä3, III 50/2013 Ä4 *Suriname III 74/2006 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 131/2008 Ä3, III 133/2008 Ä1 *Syrien 188/1991, III 162/2000 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 147/2012 Ä4, III 86/2021 Ä5 *Tadschikistan III 68/2006 Ä1, III 130/2008, III 101/2010 Ä3, III 106/2010 Ä2, III 107/2010 Ä4, III 167/2022 Ä5 *Tansania 845/1993, 846/1993 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 52/2022 Ä5 *Thailand 113/1990, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 54/2006 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 175/2024 Ä5 *Timor-Leste III 101/2010 Ä3, III 104/2010, III 105/2010 Ä1, III 106/2010 Ä2, III 107/2010 Ä4 *Togo 205/1993, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Tonga III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 130/2008, III 201/2018 Ä5 *Trinidad/Tobago 113/1990, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Tschad 369/1995, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 50/2013 Ä4, III 203/2019 Ä5 *Tschechische R 369/1995, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *Tschechoslowakei 188/1991 *Tunesien 113/1990, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 159/2021 Ä5 *Türkei 205/1993, 640/1996 Ä2, III 16/1997 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 52/2022 Ä5 *Turkmenistan 369/1995, 370/1995 Ä1, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 134/2008 Ä2, III 145/2020 Ä5 *Tuvalu 369/1995, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *UdSSR 283/1989 *Uganda 283/1989, 370/1995 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Ukraine 283/1989, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4 *Ungarn 113/1990, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Uruguay 205/1993, 370/1995 Ä1, III 162/2000 Ä3, III 94/2005 Ä4, III 116/2006 Ä2, III 201/2018 Ä5 *USA 283/1989, 206/1993 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 205/2022 Ä5 *Usbekistan 369/1995, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4 *Vanuatu 369/1995, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 146/2012 Ä3, III 147/2012 Ä4, III 201/2018 Ä5 *Venezuela 283/1989, 370/1995 Ä1, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 132/2008 Ä4, III 205/2022 Ä5 *Vereinigte Arabische Emirate 188/1991, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 68/2006 Ä1, III 116/2006 Ä2, III 175/2024 Ä5 *Vereinigtes Königreich 283/1989, 188/1991, 206/1993 Ä1, 846/1993 Ä1, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 16/1997 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 130/2008, III 201/2018 Ä5, III 200/2019 Ä2, III 201/2019 Ä3, III 202/2019 Ä4, III 125/2020 Ä3, III 126/2020 Ä4, III 37/2021 Ä3, III 38/2021 Ä5, III 39/2021 Ä2, III 40/2021 Ä1, III 41/2021 Ä4, III 181/2022 Ä3, III 182/2022 Ä4 *Vietnam 369/1995, 370/1995 Ä1, 640/1996 Ä2, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 203/2019 Ä5 *Zentralafrikanische R 845/1993, III 131/2008 Ä3, III 132/2008 Ä4, III 133/2008 Ä1, III 134/2008 Ä2, III 168/2025 Ä5 *Zypern 205/1993, 370/1995 Ä1, III 94/2005 Ä4, III 54/2006 Ä3, III 116/2006 Ä2, III 203/2019 Ä5

Weitere Inhalte

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 198/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Mai 1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem für Österreich mit 1. August 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und internationale Organisationen das Protokoll ratifiziert, sind diesem beigetreten bzw. haben dieses angenommen.

Ägypten, Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cookinseln und Niue), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Panama, Portugal, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Uganda, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie- und Oenoinseln, St. Helena und Nebengebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Weißrußland, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar

[CHAPTER XXVII.2.f]: Europäische Union

Volksrepublik China

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Montrealer Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Weiters hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Montrealer Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung findet.

Ferner hat China erklärt, die Bestimmungen von des Montrealer Protokolls weder auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong noch auf die Sonderverwaltungsregion Macao anzuwenden.

Dänemark

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 12. Februar 1997 seinen erklärten Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des Montrealer Protokolls auf die Färöer Inseln zurückgezogen.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 29. August 1989 erklärt, daß in Übereinstimmung mit dem üblichen Vorgehen innerhalb der EG der finanzielle Anteil der Gemeinschaft an dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll für die Gemeinschaft keinen anderen als den administrativen Aufwand, der 2,5% der gesamten administrativen Kosten nicht übersteigen darf, zur Folge haben darf.

Heiliger Stuhl

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat der Heilige Stuhl folgende Erklärung abgegeben:

Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.

In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.

Portugal

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am 15. Februar 1994 den Geltungsbereich des Protokolls auf Macau ausgedehnt.

Weiters hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Montrealer Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung findet.

Slowenien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Slowenien die Weiteranwendung des Protokolls nicht mit 25. Juni 1992, sondern rückwirkend mit 25. Juni 1991 erklärt.

Vereinigtes Königreich

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 30. August 1990 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Montrealer Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage A wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS

ALS Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht, *)

EINGEDENK ihrer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß weltweite Emissionen bestimmter Stoffe zu einem erheblichen Abbau der Ozonschicht führen und sie auf andere Weise verändern können, was wahrscheinlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Folge hat,

IM BEWUSSTSEIN der möglichen klimatischen Auswirkungen von Emissionen dieser Stoffe,

IM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Ozonschicht vor einem Abbau getroffen werden, auf einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sollten, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,

ENTSCHLOSSEN, die Ozonschicht durch Vorsorgemaßnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind,

IN DER ERKENNTNIS, daß besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, daß sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehen läßt und daß die Mittel die internationalen Möglichkeiten zur Behandlung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können,

IM HINBLICK auf die Vorsorgemaßnahmen zur Regelung der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die bereits auf nationaler und regionaler Ebene getroffen worden sind,

ANGESICHTS der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Technologien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungländer besonders zu berücksichtigen sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 596/1988

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 22. März 1985 angenommene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht;

2. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien des Protokolls, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;

3. bedeutet „Sekretariat“ das Sekretariat des Übereinkommens;

4. Bedeutet „geregelter Stoff“ einen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfaßt die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind;

5. Bedeutet „Produktion“ die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als „Produktion“ anzusehen.

6. bedeutet „Verbrauch“ die Produktion geregelter Stoffe zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren;

7. bedeutet „berechneter Umfang“ der Produktion, der Einfuhren, der Ausfuhren und des Verbrauchs den in Übereinstimmung mit bestimmten Umfang;

8. bedeutet „industrielle Rationalisierung“ die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des berechneten Umfangs der Produktion von einer Vertragspartei auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel auf Grund von Betriebsschließungen zu reagieren.

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1996)

Regelungsmaßnahmen

(Anm.: wurde zu )

(Anm.: neu geregelt in bis 4)

(Anm.: neu geregelt in bis 6)

(Anm.: neu geregelt in bis 6)

(5) Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Artikeln 2A bis 2F und in den Artikeln 2H und 2J festgelegten berechneten Umfangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefaßten Produktion der betreffenden Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraumes, für den sie gelten soll, notifiziert.

(5bis) Jede nicht von erfaßte Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in festgelegten berechneten Umfangs ihres Verbrauchs auf eine andere derartige Vertragspartei übertragen, sofern der berechnete Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A der Vertragspartei, die den Teil des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs übernimmt, im Jahr 1989 0,25 Kilogramm pro Kopf nicht überstieg und sofern der gesamte berechnete Umfang des zusammengefaßten Verbrauchs der betreffenden Vertragsparteien die in festgelegten Verbrauchsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung des Verbrauchs wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.

(6) Jede nicht von erfaßte Vertragspartei, die vor dem 16. September 1987 mit dem Bau von Anlagen zur Herstellung geregelter Stoffe in Anlage A oder Anlage B begonnen oder den Auftrag dafür erteilt und vor dem 1. Jänner 1987 innerstaatliche Rechtsvorschriften dafür verabschiedet hat, kann die Produktion aus solchen Anlagen zu ihrer Produktion von 1986 hinzufügen, um den berechneten Umfang ihrer Produktion für 1986 zu bestimmen, vorausgesetzt, daß diese Anlagen bis zum 31. Dezember 1990 fertiggestellt sind und die Produktion den jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs dieser Vertragspartei an geregelten Stoffen nicht über 0,5 kg pro Kopf steigen läßt.

(7) Jede Übertragung von Produktion nach Absatz 5 oder jede Hinzufügung von Produktion nach Absatz 6 wird dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung oder der Hinzufügung notifiziert.

(8) a) Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 des Übereinkommens sind, können vereinbaren, daß sie ihre Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs auf Grund dieses Artikels und der bis 2J gemeinsam erfüllen werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang ihres zusammengefaßten Verbrauchs den in diesem Artikel und den Artikeln 2A bis 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen. Eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Artikels 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen.

b) Die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung unterrichten das Sekretariat vor dem Tag der Verminderung des Verbrauchs, die Gegenstand der Vereinbarung ist, über die Bedingungen der Vereinbarung.

c) Eine solche Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und die betreffende Organisation Vertragsparteien des Protokolls sind und dem Sekretariat die Art der Durchführung notifiziert haben.

(9) a) Auf der Grundlage der Bewertungen nach können die Vertragsparteien beschließen,

i) ob Anpassungen der Ozonabbaupotentiale in Anlage A, Anlage B, Anlage C und/oder Anlage E vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche,

ii) ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche, und

iii) ob weitere Anpassungen und Verminderungen der Produktion oder des Verbrauchs der geregelten Stoffe vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welcher Rahmen, welche Höhe und welcher Zeitplan für solche Anpassungen und Verminderungen gelten sollen.

b) Vorschläge zu solchen Anpassungen werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie zur Beschlußfassung vorgeschlagen werden, vom Sekretariat übermittelt.

c) Bei solchen Beschlüssen bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden als letztes Mittel solche Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, die eine Mehrheit der in bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Artikel bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.

d) Die Beschlüsse, die für alle Vertragsparteien bindend sind, werden umgehend vom Depositar den Vertragsparteien mitgeteilt. Sofern in den Beschlüssen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung durch den Depositar in Kraft.

(10) Auf der Grundlage der Bewertungen nach des Protokolls und in Übereinstimmung mit dem in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren können die Vertragsparteien beschließen,

i) ob irgendwelche Stoffe und gegebenenfalls welche Stoffe in eine Anlage des Protokolls aufgenommen oder in einer Anlage gestrichen werden sollen;

ii) welches Verfahren, welcher Rahmen und welcher Zeitplan für Regelungsmaßnahmen für diese Stoffe gelten sollen.

(11) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels und der bis 2J kann jede Vertragspartei strengere Maßnahmen als in diesem Artikel und den Artikeln 2A bis 2J vorgeschrieben treffen.

Beachte: vgl. Auslegungsregel in BGBl. Nr. 109/1991:

a) und b) Verweise auf werden auf die , 2A und 2B ausgelegt;

c) Verweise in Abs. 5 auf die Abs. 1, 3 und 4 werden als Verweise auf ausgelegt.

: FCKW

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am ersten Tag des siebten Monats nach Inkrafttreten dieses Protokolls beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Am Ende desselben Zeitraums sorgt jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe denjenigen von 1986 nicht übersteigt; jedoch kann dieser Umfang gegenüber demjenigen von 1986 um höchstens 10 vH zugenommen haben. Eine solche Zunahme ist nur zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien und zum Zweck der industriellen Rationalisierung zwischen den Vertragsparteien zulässig.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A 150 vH desjenigen von 1986 nicht übersteigt; mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 läuft der Regelungszeitraum von zwölf Monaten für diese geregelten Stoffe vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 25 vH desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 vH desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1986 übersteigen.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1997 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

(5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2003 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1997 nicht übersteigt.

(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien fünfzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1997 nicht übersteigt.

(7) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien fünfzehn v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1997 nicht übersteigt.

(8) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.

(9) Zur Berechnung der grundlegen den nationalen Bedürfnisse nach den Absätzen 4 bis 8 umfasst die Berechnung des Jahresdurchschnitts der Produktion einer Vertragspartei auch die Produktionsberechtigungen, die sie nach übertragen hat, und schließt die Produktionsberechtigungen aus, die sie nach erworben hat.

: Halone

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1992 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1986 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1986 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1997 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien fünfzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1997 nicht über steigt.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.

: Sonstige vollständig halogenierte FCKW

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 80 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 25 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2003 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1989 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschließlich 2000 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien fünfzehn v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschließlich 2000 nicht übersteigt.

(5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.

: Tetrachlorkohlenstoff

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1995 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

: 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 50 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich die Summe aus

a) 2,8 vH des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 und

b) dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989

nicht übersteigt.

(2) Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich im Durchschnitt

– die Summe aus dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 sowie

– die Summe aus dem berechneten Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 nicht übersteigt.

Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, wie vorstehend definiert, übersteigen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.

(5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.

(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. Jedoch kann

a. jede Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe überschreiten, mit der Maßgabe, dass dieser Verbrauch zu beschränken ist:

i) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen,

ii) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen,

iii) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren,

iv) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;

b. jede Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zeit raum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. des in Absatz 2 genannten Durchschnitts überschreiten, mit der Maßgabe, dass diese Produktion zu beschränken ist:

i) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen,

ii) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen,

iii) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren,

iv) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen.

(7) Vom 1. Jänner 1996 an wird sich jede Vertragspartei bemühen, dafür zu sorgen,

a) daß die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C auf diejenigen Anwendungen beschränkt wird, für die andere umweltverträglichere alternative Stoffe oder Verfahren nicht vorhanden sind;

b) daß die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C nicht außerhalb der Anwendungsbereiche erfolgt, in denen gegenwärtig die geregelten Stoffe in den Anlagen A, B und C verwendet werden, außer in seltenen Fällen zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit;

c) daß die geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C im Hinblick auf ihre Verwendung so ausgewählt werden, daß sie nicht nur anderen Umwelt-, Sicherheits- und Wirtschaftsbelangen gerecht werden, sondern auch möglichst wenig zum Abbau der Ozonschicht beitragen.

: Teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, welche die Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

: Methylbromid

1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH denjenigen von 1991 übersteigen.

2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1999 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich fünfundsiebzig vH des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich fünfundsiebzig vH des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn vH des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.

3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2001 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich fünfzig vH des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich fünfzig vH des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn vH des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.

4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2003 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich dreißig vH des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich dreißig vH des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn vH des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.

5. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1991 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1998 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, außer in dem Fall, daß die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten.

5bis. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieses Stoffes für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1998 nicht übersteigt.

5ter. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse der in bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.

6. Der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion nach diesem Artikel schließen nicht die Mengen ein, die von der Vertragspartei unter Quarantäneanwendung und vor der Verschiffung verwendet wurden.

: Bromchlormethan

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß , ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a) 2019 bis 2023: 90 v. H.

b) 2024 bis 2028: 60 v. H.

c) 2029 bis 2033: 30 v. H.

d) 2034 bis 2035: 20 v. H.

e) 2036 und danach: 15 v. H.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien beschließen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß , ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a) 2020 bis 2024: 95 v. H.

b) 2025 bis 2028: 65 v. H.

c) 2029 bis 2033: 30 v. H.

d) 2034 bis 2035: 20 v. H.

e) 2036 und danach: 15 v. H.

(3) Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß , ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a) 2019 bis 2023: 90 v. H.

b) 2024 bis 2028: 60 v. H.

c) 2029 bis 2033: 30 v. H.

d) 2034 bis 2035: 20 v. H.

e) 2036 und danach: 15 v. H.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Vertragsparteien beschließen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß , ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a) 2020 bis 2024: 95 v. H.

b) 2025 bis 2028: 65 v. H.

c) 2029 bis 2033: 30 v. H.

d) 2034 bis 2035: 20 v. H.

e) 2036 und danach: 15 v. H.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden.

(6) Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden.

(7) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschließlich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden.

Berechnung der Grundlagen für Regelungen

(1) Für die Zwecke der , 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang

a) ihrer Produktion durch

i) Multiplikation der jährlichen Produktion jedes geregelten Stoffes mit dem in Anlage A, Anlage B, Anlage C oder Anlage E für diesen Stoff festgelegten Ozonabbaupotential, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, und

ii) Addition der Ergebnisse für jede Gruppe;

b) ihrer Einfuhren und Ausfuhren durch sinngemäße Anwendung des unter lit. a vorgesehenen Verfahrens;

c) ihres Verbrauchs durch Addition des berechneten Umfangs ihrer Produktion und ihrer Einfuhren und Subtraktion des berechneten Umfangs ihrer Ausfuhren, bestimmt nach den lit. a und b. Vom 1. Jänner 1993 an werden jedoch Ausfuhren geregelter Stoffe an Nichtvertragsparteien bei der Berechnung des Umfangs des Verbrauchs der ausführenden Vertragspartei nicht abgezogen;

d) ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen.

(2) Bei der Berechnung des in CO2-Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Artikels 2J, des Artikels 2 Absatz 5bis und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe.

Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(1bis) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage B aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(1ter) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr aller geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(1qua) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(1quin) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(1sex) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(2bis) Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(2ter) Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Gruppe II Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(2qua) Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(2quin) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(2sex) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

(3) Bis zum 1. Jänner 1992 erarbeiten die Vertragsparteien nach den in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(3bis) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Analge (Anm.: richtig: Anlage) B enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(3ter) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Gruppe II der Anlage C enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(4) Bis zum 1. Jänner 1994 befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage A hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage A enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(4bis) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage B enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(4ter) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Gruppe II der Anlage C hergestellt werden, jedoch keine solchen Stoffe enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(5) Jede Vertragspartei wird nach besten Kräften bestrebt sein, der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, entgegenzuwirken.

(6) Jede Vertragspartei sieht davon ab, neue Subventionen, Hilfen, Kredite, Garantien oder Versicherungsprogramme für die Ausfuhr von Erzeugnissen, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Herstellung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E erleichtern, in Staaten zur Verfügung zu stellen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Erzeugnisse, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Abschirmung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E verbessern, die Entwicklung alternativer Stoffe fördern oder sonst zur Verminderung der Emissionen geregelter Stoffe beitragen.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen 1 bis 4ter bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, und die in den Absätzen 1 bis 4ter bezeichneten Ausfuhren in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, daß der betreffende Staat den , die bis 2I und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach vorgelegt hat.

(9) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Begriff „Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist“ im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht zugestimmt haben, durch die Regelungsmaßnahmen für diesen Stoff gebunden zu sein.

(10) Bis zum 1. Jänner 1996 prüfen die Vertragsparteien, ob sie dieses Protokoll ändern sollen, um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen auf den Handel mit geregelten Stoffen in Gruppe I der Anlage C und in Anlage E mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, auszudehnen.

Beachte: Tritt mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist (vgl. Art. IV, BGBl. III Nr. 201/2018).

Regelung des Handels mit den Vertragsparteien

(1) Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie geltenden Auslauffrist für einen geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch außer für die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurückgewonnener Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Artikels 11 des Übereinkommens und des nach des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens.

Lizenzerteilung

(1) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Jänner 2000 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Artikel für sie in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen der Anlagen A, B, C und E ein und setzt es um.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann jede der in bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von geregelten Stoffen der Anlagen C und E einzurichten und umzusetzen, solche Maßnahmen bis 1. Jänner 2005 beziehungsweise 1. Jänner 2002 hinausschieben.

(2bis) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Maßnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einführung ihres Systems zur Lizenzerteilung berichtet jede Vertragspartei dem Sekretariat über die Einrichtung und die Wirkungsweise des Systems.

(4) Das Sekretariat erstellt in regelmäßigen Abständen eine Liste der Vertragsparteien, die ihm über ihre Systeme zur Lizenzerteilung berichtet haben, und übermittelt sie allen Vertragsparteien; das Sekretariat übersendet diese Angaben an den Durchführungsausschuß zur Prüfung und zur Abgabe geeigneter Empfehlungen an die Vertragsparteien.

Besondere Lage der Entwicklungsländer

(1) Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Jänner 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfüllung der in den Artikeln 2A bis 2E vorgesehenen Regelungsmaßnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken; jedoch findet jede weitere Änderung der Anpassungen oder der Änderungen, die auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien am 29. Juni 1990 in London angenommen wurden, auf die in diesem Absatz bezeichneten Vertragsparteien Anwendung, nachdem die in Absatz 8 vorgesehene Überprüfung stattgefunden hat, und gründet sich auf die Schlußfolgerungen dieser Überprüfung.

(1bis) Unter Berücksichtigung der Überprüfung nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels, der Bewertungen nach und aller anderen zweckdienlichen Informationen beschließen die Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1996 nach dem in dargelegten Verfahren

a) in bezug auf Absätze 1 bis 6 das Bezugsjahr, die Ausgangsmengen, die Regelungszeitpläne und die Auslauffristen für den Verbrauch der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, die auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Vertragsparteien Anwendung finden;

b) in bezug auf die Auslauffrist für die Produktion und den Verbrauch der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C, die auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Vertragsparteien Anwendung findet, und

c) in bezug auf das Bezugsjahr, die Ausgangsmengen und die Regelungszeitpläne für die Produktion und den Verbrauch des geregelten Stoffes in Anlage E, die auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Vertragsparteien Anwendung finden.

(2) Eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei darf jedoch weder einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A von 0,3 kg pro Kopf noch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf überschreiten.

(3) Bei der Durchführung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Regelungsmaßnahmen hat jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei das Recht,

a) für geregelte Stoffe nach Anlage A entweder den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmaßnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist was den Verbrauch anbelangt;

b) für geregelte Stoffe nach Anlage B den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmaßnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist was den Verbrauch anbelangt.

c) Für geregelte Stoffe unter Anlage A entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,3 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmaßnahmen, wenn dieser Wert niedriger ist.

d) Für geregelte Stoffe unter A entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,2 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmaßnahmen, wenn dieser Wert geringer ist.

(4) Sieht sich eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zu irgendeiner Zeit, bevor die in den Artikeln 2A bis 2J bezeichneten Verpflichtungen hinsichtlich der Regelungsmaßnahmen auf sie Anwendung finden, nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung mit geregelten Stoffen zu erlangen, so kann sie dies dem Sekretariat notifizieren. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie dieser Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung und beschließen angemessene Maßnahmen.

(5) Die Entwicklung der Fähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in den Artikeln 2A bis 2E und den Artikeln 2I und 2J bezeichneten Regelungsmaßnahmen und alle in den Artikeln 2F bis 2H bezeichneten Regelungsmaßnahmen, die nach Absatz 1bis des vorliegenden Artikels beschlossen werden, einzuhalten, und die Umsetzung dieser Maßnahmen durch diese Vertragsparteien sind abhängig von der wirksamen Durchführung der in vorgesehenen finanziellen Zusammenarbeit und der in vorgesehenen Weitergabe von Technologie.

(6) Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit schriftlich notifizieren, daß sie, obwohl sie alle durchführbaren Schritte unternommen hat, auf Grund der unzureichenden Durchführung der und 10A nicht in der Lage ist, einzelne oder alle in den Artikeln 2A bis 2E und den Artikeln 2I und 2J genannte Verpflichtungen oder einzelne oder alle in den Artikeln 2F bis 2H genannten Verpflichtungen, die nach Absatz 1bis des vorliegenden Artikels beschlossen werden, zu erfüllen. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie der Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung unter gebührender Berücksichtigung des Absatzes 5 und beschließen angemessene Maßnahmen.

(7) In der Zeit zwischen der Notifikation und der Tagung der Vertragsparteien, auf der die in Absatz 6 bezeichneten angemessenen Maßnahmen beschlossen werden sollen, oder während eines weiteren Zeitraums, wenn die Tagung der Vertragsparteien dies beschließt, werden die in bezeichneten Verfahren bei Nichteinhaltung gegen die notifizierende Vertragspartei nicht angewendet.

(8) Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, einschließlich der wirksamen Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit und der Weitergabe von Technologie an diese Vertragsparteien, und beschließt die für notwendig befundenen Revisionen in bezug auf den für diese Vertragsparteien geltenden Zeitplan für die Regelungsmaßnahmen.

(8bis) Auf der Grundlage der Schlußfolgerungen der Überprüfung, auf welche in obigem Absatz 8 Bezug genommen wird:

a) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage A berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls auf und 2B sind in diesem Sinne zu lesen.

b) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage B berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls auf bis 2E sind in diesem Sinne zu lesen.

(8ter) In Übereinstimmung mit obigem Absatz 1bis:

a) Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;

b) jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;

c) jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;

d) jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2025 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;

e) jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2030 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. Jedoch kann

i) jede derartige Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten, sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Maßgabe, dass dieser Verbrauch zu beschränken ist:

a. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen

b. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen

c. auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren

d. auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen,

ii. jede derartige Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten, sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihrer Produktion innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Maßgabe, dass diese Produktion zu beschränken ist:

a. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen

b. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen

c. auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren

d. auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;

f) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, hält die Regelungsmaßnahmen des Artikels 2G ein.

g) In bezug auf die geregelten Stoffe, die in Anlage E enthalten sind:

i) Ab 1. Jänner 2002 hält jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, die Regelungsmaßnahmen, die in enthalten sind, ein und verwendet als Grundlage der Einhaltung dieser Regelungsmaßnahmen den Durchschnitt ihres jährlich berechneten Umfangs des Verbrauchs und der Produktion des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1998;

ii) Jede in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich achtzig vH des Durchschnitts des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs und ihrer Produktion nicht übersteigt, beziehungsweise für den Zeitraum von 1995 bis 1998.

iii) Jede in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, außer in dem Fall, daß die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten.

iv) der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion gemäß diesem Absatz beinhaltet nicht die Mengen, die von den Vertragsparteien für Quarantäneanwendung und vor Verschiffung verwendet werden.

(8qua)

a) Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmaßnahmen in berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen nach Buchstaben a bis e und Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Maßnahmen wie folgt zu ändern:

i) 2024 bis 2028: 100 v. H.

ii) 2029 bis 2034: 90 v. H.

iii) 2035 bis 2039: 70 v. H.

iv) 2040 bis 2044: 50 v. H.

v) 2045 und danach: 20 v. H.

b) Ungeachtet des Buchstabens a können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmaßnahmen in berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen nach Buchstaben a bis e und Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Maßnahmen wie folgt zu ändern:

i) 2028 bis 2031: 100 Prozent

ii) 2032 bis 2036: 90 Prozent

iii) 2037 bis 2041: 80 Prozent

iv) 2042 bis 2046: 70 Prozent

iv) 2047 und danach: 15 Prozent

c) Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 v. H. ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8ter zu verwenden.

d) Ungeachtet des Buchstabens c können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 v. H. ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8ter zu verwenden.

e) Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 v. H. ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8ter zu verwenden.

f) Ungeachtet des Buchstabens e können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 v. H. ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8ter zu verwenden.

g) Die Buchstaben a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt.

(9) Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Absätzen 4, 6 und 7 werden nach demselben Verfahren gefaßt, das für die Beschlußfassung nach gilt.

Bewertung und Überprüfung der Regelungsmaßnahmen

Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragsparteien die in und den Artikeln 2A bis 2J vorgesehenen Regelungsmaßnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeignete Gruppen von Sachverständigen ein, die auf den genannten Gebieten fachlich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Vertragsparteien über das Sekretariat ihre Schlußfolgerungen mit.

Datenberichterstattung

(1) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.

(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in den Anlagen B, C, E beziehungsweise F festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe

– in Anlage B und in den Gruppen I und II der Anlage C für das Jahr 1989,

– in Anlage E für das Jahr 1991,

– in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in bezeichneten Vertragsparteien, für die ua Buchstaben d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026,

oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.

(3) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels 1 Abs. 5) jedes der in den Anlagen, A, B, C, E und F geregelten Stoffe sowie gesondert für jeden Stoff über

– Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden,

– Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden,

– Einfuhren aus sowie Ausfuhren nach Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien

für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in den Anlagen A, B, C, E beziehungsweise F für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über die jährlich anfallende Menge des in Anlage E geregelten Stoffes, die zu Quarantänezwecken und vor dem Versand verwendet wird. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.

(3bis) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat gesonderte statistische Daten über ihre jährlichen Einfuhren und Ausfuhren jedes der in Gruppe II der Anlage A und in Gruppe I der Anlage C aufgeführten geregelten Stoffe, die wiederverwertet worden sind.

(3ter) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Buchstabe d.

(4) Für die in Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Produktion, Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Produktion, Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.

Nichteinhaltung

Die Vertragsparteien beraten und genehmigen auf ihrer ersten Tagung Verfahren und institutionelle Mechanismen für die Feststellung der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und das Vorgehen gegenüber Vertragsparteien, die das Protokoll nicht einhalten.

Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewußtsein und Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschung, Entwicklung und Informationsaustausch in folgenden Bereichen zu fördern:

a) geeignetste Technologien zur Verbesserung der Abschirmung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;

b) mögliche Alternativen für geregelte Stoffe, für Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten, und für Erzeugnisse, die mit solchen Stoffen hergestellt werden;

c) Kosten und Nutzen einschlägiger Regelungsstrategien.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten einzeln, gemeinsam oder über zuständige internationale Stellen zusammen bei der Förderung des öffentlichen Bewußtseins über die Auswirkungen der Emissionen geregelter und anderer zu einem Abbau der Ozonschicht führender Stoffe auf die Umwelt.

(3) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle zwei Jahre legt jede Vertragspartei dem Sekretariat eine Zusammenfassung der nach diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten vor.

:

Finanzierungsmechanismus

(1) Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschließlich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E und in den Artikeln 2I und 2J festgelegten Regelungsmaßnahmen sowie aller in den Artikeln 2F bis 2H festgelegten Regelungsmaßnahmen, die nach is beschlossen worden sind, zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen. Entscheidet sich eine in bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach gedeckt.

(2) Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfaßt einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschließen.

(3) Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe,

a) die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken;

b) die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um

i) den in bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln;

ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden;

iii) nach Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen und

iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;

c) die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.

(4) Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen.

(5) Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuß zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschließlich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuß nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt.

(6) Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluß der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluß der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, daß zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Zusammenarbeit dient ausschließlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls;

b) sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;

c) sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.

(7) Die Vertragsparteien beschließen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt.

(8) Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben.

(9) Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefaßt. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt, die eine Mehrheit der in bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.

(10) Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus läßt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.

: Weitergabe von Technologie

Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit den im Rahmen des Finanzierungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen,

a) daß die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und damit zusammenhängenden Technologien rasch an die in bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden und

b) daß die unter Buchstabe a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.

Tagungen der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz innerhalb dieses Zeitraums geplant ist.

(2) Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Außerordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(3) Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben wahr:

a) Sie beschließen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;

b) sie beschließen durch Konsens die in die bezeichnete Finanzordnung;

c) sie setzen die in bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Aufgaben;

d) sie beraten und beschließen die in bezeichneten Verfahren und institutionellen Mechanismen;

e) sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach .

(4) Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:

a) Sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;

b) sie beschließen Anpassungen und Veminderungen nach ;

c) sie beschließen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmaßnahmen nach ;

d) sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach und fest;

e) sie überprüfen nach vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;

f) sie überprüfen die vom Sekretariat nach ausgearbeiteten Berichte;

g) sie bewerten nach die Regelungsmaßnahmen;

h) sie beraten und beschließen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Protokoll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;

i) sie beraten und beschließen den Haushalt für die Durchführung des Protokolls;

j) sie beraten und ergreifen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Protokolls erforderlich sind.

(5) Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Sekretariat

Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:

a) Es veranstaltet die in vorgesehenen Tagungen der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;

b) es nimmt die nach bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;

c) es erarbeitet Berichte auf Grund von Informationen, die nach den Artikeln 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmäßig an die Vertragsparteien;

d) es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unterstützung zu erleichtern;

e) es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls zu handeln;

f) es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien gegebenenfalls die unter den lit. c und d bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;

g) es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

Finanzielle Bestimmungen

(1) Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Mittel einschließlich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats im Zusammenhang mit dem Protokoll stammen ausschließlich aus Beiträgen der Vertragsparteien.

(2) Auf ihrer ersten Tagung beschließen die Vertragsparteien durch Konsens die Finanzordnung für die Durchführung des Protokolls.

Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf seine Protokolle beziehen, für das Protokoll.

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 16. September 1987 in Montreal, vom 17. September 1987 bis zum 16. Jänner 1988 in Ottawa und vom 17. Jänner 1988 bis zum 15. September 1988 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft, sofern mindestens elf Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu dem Protokoll von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens zwei Drittel des geschätzten weltweiten Verbrauchs der geregelten Stoffe im Jahr 1986 vertreten, hinterlegt und die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt sind. Sind diese Bedingungen bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bedingungen erfüllt worden sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Nach Inkrafttreten des Protokolls wird ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vertragspartei des Protokolls.

Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2, 2A bis 2J und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Rücktritt

Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 16. September 1987.

Anlage A

GEREGELTE STOFFE

Gruppe

Stoff

Ozonabbau-

potential*

globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren

Gruppe I

 

 

 

CFCl3

(FCKW-11)

1,0

4750

CF2Cl2

(FCKW-12)

1,0

10900

C2F3Cl3

(FCKW-113)

0,8

6130

C2F4Cl2

(FCKW-114)

1,0

10000

C2F5Cl

(FCKW-115)

0,6

7370

Gruppe

Stoff

Ozonabbaupotential *)

Gruppe II

 

 

CBrClF2

(Halon 1211)

3.0

CBrF3

(Halon 1301)

10.0

C2Br2F4

(Halon 2402)

6.0

________________

* Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

Anlage B

Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

Ozonabbaupotential

Gruppe I

 

 

CClF3

(R 13)

1,0

C2 Cl5

(R 111)

1,0

C2 Cl4 F2

(R 112)

1,0

C3 Cl7 F

(R 211)

1,0

C3 Cl6 F2

(R 212)

1,0

C3 Cl5 F3

(R 213)

1,0

C3 Cl4 F4

(R 214)

1,0

C3 Cl3 F5

(R 215)

1,0

C3 Cl2 F6

(R 216)

1,0

C3 Cl F7

(R 217)

1,0

 

 

 

Gruppe II

 

 

CCl4

Tetrachlorkohlenstoff

1,1

 

 

 

Gruppe III

 

 

C2 H3 Cl3 *)

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

0,1

_______________

*) Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

Anlage C

Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

Anzahl der Isomere

Ozonabbau- potential*

globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***

Gruppe I

 

 

 

 

CHFCl2

(HFCKW-21)**

1

0,04

151

CHF2Cl

(HFCKW-22)**

1

0,055

1810

CH2FCl

(HFCKW-31)

1

0,02

 

C2HFCl4

(HFCKW-121)

2

0,01–0,04

 

C2HF2Cl3

(HFCKW-122)

3

0,02–0,08

 

C2HF3Cl2

(HFCKW-123)

3

0,02–0,06

77

CHCl2CF3

(HFCKW-123)**

0,02

 

C2HF4Cl

(HFCKW-124)

2

0,02–0,04

609

CHFClCF3

(HFCKW-124)**

0,022

 

C2H2FCl3

(HFCKW-131)

3

0,007–0,05

 

C2H2F2Cl2

(HFCKW-132)

4

0,008-0,05

 

C2H2F3Cl

(HFCKW-133)

3

0,02–0,06

 

C2H3FCl2

(HFCKW-141)

3

0,005–0,07

 

CH3CFCl2

(HFCKW-141b)**

0,11

725

C2H3F2Cl

(HFCKW-142)

3

0,008–0,07

 

CH3CF2Cl

(HFCKW-142b)**

0,065

2310

C3HFCl6

(HFCKW-221)

5

0,015–0,07

 

C3HF2Cl5

(HFCKW-222)

9

0,01–0,09

 

C3HF3Cl4

(HFCKW-223)

12

0,01–0,08

 

C3HF4Cl3

(HFCKW-224)

12

0,01–0,09

 

C3HF5Cl2

(HFCKW-225)

9

0,02–0,07

 

CF3CF2CHCl2

(HFCKW-225ca)**

0,025

122

CF2ClCF2CHClF

(HFCKW-225cb)**

0,033

595

C3HF6Cl

(HFCKW-226)

5

0,02–0,10

 

C3H2FCl5

(HFCKW-231)

9

0,05–0,09

 

C3H2F2Cl4

(HFCKW-232)

16

0,008–0,10

 

C3H2F3Cl3

(HFCKW-233)

18

0,007–0,23

 

C3H2F4Cl2

(HFCKW-234)

16

0,01–0,28

 

C3H2F5Cl

(HFCKW-235)

9

0,03–0,52

 

C3H3FCl4

(HFCKW-241)

12

0,004–0,09

 

C3H3F2Cl3

(HFCKW-242)

18

0,005–0,13

 

C3H3F3Cl2

(HFCKW-243)

18

0,007–0,12

 

C3H3F4Cl

(HFCKW-244)

12

0,009–0,14

 

C3H4FCl3

(HFCKW-251)

12

0,001–0,01

 

C3H4F2Cl2

(HFCKW-252)

16

0,005–0,04

 

C3H4F3Cl

(HFCKW-253)

12

0,003–0,03

 

C3H5FCl2

(HFCKW-261)

9

0,002–0,02

 

C3H5F2Cl

(HFCKW-262)

9

0,002–0,02

 

C3H6FCl

(HFCKW-271)

5

0,001–0,03

 

Gruppe

Stoff

Anzahl der Isomere

Ozonabbaupotential *)

Gruppe II

 

 

 

CHFBr2

 

1

1,00

CH2Br

(R 22B1)

1

0,74

CH2FBr

 

1

0,73

C2HFBr4

 

2

0,3 -0,8

C2HF2Br3

 

3

0,5 -1,8

C2HF3Br2

 

3

0,4 -1,6

C2HF4Br

 

2

0,7 -1,2

C2H2FBr3

 

3

0,1 -1,1

C2H2F2Br2

 

4

0,2 -1,5

C2H2F3Br

 

3

0,7 -1,6

C2H3FBr2

 

3

0,1 -1,7

C2H3F2Br

 

3

0,2 -1,1

C2H4FBr

 

2

0,07 -0,1

C3HFBr6

 

5

0,3 -1,5

C3HF2Br5

 

9

0,2 -1,9

C3HF3Br4

 

12

0,3 -1,8

C3HF4Br3

 

12

0,5 -2,2

C3HF5Br2

 

9

0,9 -2,0

C3HF6Br

 

5

0,7 -3,3

C3H2FBr5

 

9

0,1 -1,9

C3H2F2Br4

 

16

0,2 -2,1

C3H2F3Br3

 

18

0,2 -5,6

C3H2F4Br2

 

16

0,3 -7,5

C3H2F5Br

 

8

0,9 -14

C3H3FBr4

 

12

0,08 -1,9

C3H3F2Br3

 

18

0,1 -3,1

C3H3F3Br2

 

18

0,1 -2,5

C3H3F4Br

 

12

0,3 -4,4

C3H4FBr3

 

12

0,03 -0,3

C3H4F2Br2

 

16

0,1 -1,0

C3H4F3Br

 

12

0,07 -0,8

C3H5FBr2

 

9

0,04 -0,4

C3H5F2Br

 

9

0,07 -0,8

C3H6FBr

 

5

0,02 -0,7

 

 

 

 

Gruppe III

 

 

 

CH2BrCl

Bromchlormethan

1

0,12

______________

* Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind.

*** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert „0“, bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Buchstabe a Ziffer ii aufgenommen wird.

Anlage D *)

LISTE DER PRODUKTE **), WELCHE IN ANLAGE A SPEZIFIZIERTE KONTROLLIERTE SUBSTANZEN ENTHALTEN

(Angenommen in Übereinstimmung mit , Absatz 3)

Produkte

Zollartikelnummer

  1. 1.

    Klimaanlage in Fahrzeugen oder Lastwagen (entweder eingebaut oder nicht)

…………………….

  1. 2.

    Kühlanlagen und Klimaanlagen/Wärmepumpen ***) in Wohn- oder Geschäftsräumen

  2. zB Kühlschränke

  3. Tiefkühlgeräte

  4. Lufttrockner

  5. Wasserkühlanlagen

  6. Eismaschinen

  7. Klimaanlagen und Wärmepumpen

……………………

  1. 3.

    Aerosolprodukte, außer medizinischen Aerosolprodukten

……………………

  1. 4.

    Tragbare Feuerlöscher

……………………

  1. 5.

    Isolierungsplatten, -panele (Anm.: richtig: -paneele) und Rohrisolierung

……………………

  1. 6.

    Präpolymere

……………………

_______________

*) Diese Anlage wurde im Rahmen der 3. Vertragsparteienkonferenz in Nairobi, am 21. Juni 1991, gemäß Absatz 3 des Artikels 4 des Protokolls angenommen.

**) Ausgenommen wenn sie in Ladungen zu persönlichen oder zu Zwecken des Haushalts oder in ähnlichen nichtkommerziellen Fällen, die gewöhnlich von einer Zollabfertigung ausgeschlossen sind, transportiert werden.

***) Wenn sie kontrollierte Substanzen aus der Anlage A als Kühl- und/oder Isolierungsmittel des Produktes enthalten.

Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. Titeldokument, BGBl. Nr. 640/1996

Anlage E

Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

Ozonabbaupotential

Gruppe I

 

 

Ch3Br

Methylbromid

0,6

Anlage F

Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren

Gruppe I

 

 

 

CHF2CHF2

HFKW-134

1100

 

CH2FCF3

HFKW-134a

1430

 

CH2FCHF2

HFKW-143

353

 

CHF2CH2CF3

HFKW-245fa

1030

 

CF3CH2CF2CH3

HFKW-365mfc

794

 

CF3CHFCF3

HFKW-227ea

3220

 

CH2FCF2CF3

HFKW-236cb

1340

 

CHF2CHFCF3

HFKW-236ea

1370

 

CF3CH2CF3

HFKW-236fa

9810

 

CH2FCF2CHF2

HFKW-245ca

693

 

CF3CHFCHFCF2CF3

HFKW-43-10mee

1640

 

CH2F2

HFKW-32

675

 

CHF2CF3

HFKW-125

3500

 

CH3CF3

HFKW-143a

4470

 

CH3F

HFKW-41

92

 

CH2FCH2F

HFKW-152

53

 

CH3CHF2

HFKW-152a

124

 

 

 

Gruppe II

 

 

 

CHF3

HFKW-23

14800

 

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 108/2026kundgemacht am 28.08.2026

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 108/2026 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 108/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 53/2026kundgemacht am 05.05.2026

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 53/2026 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 53/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 168/2025kundgemacht am 29.10.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 168/2025 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 168/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 138/2025kundgemacht am 17.09.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 138/2025 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 138/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 175/2024kundgemacht am 13.11.2024

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 175/2024 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 175/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 49/2024kundgemacht am 19.03.2024

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 49/2024 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 49/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 166/2023kundgemacht am 17.10.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 166/2023 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 166/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 92/2023kundgemacht am 06.06.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 92/2023 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 92/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 205/2022kundgemacht am 27.12.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 205/2022 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 205/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 187/2022kundgemacht am 05.12.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 187/2022 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 187/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 182/2022kundgemacht am 15.11.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 182/2022 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 182/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 181/2022kundgemacht am 15.11.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 181/2022 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der in Montreal beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 181/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 167/2022kundgemacht am 27.10.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 167/2022 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 167/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 84/2022kundgemacht am 09.06.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 84/2022 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 84/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 52/2022kundgemacht am 04.04.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 52/2022 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 52/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 159/2021kundgemacht am 02.11.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 159/2021 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 159/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 86/2021kundgemacht am 09.06.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 86/2021 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 86/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 41/2021kundgemacht am 04.03.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 41/2021 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 41/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 40/2021kundgemacht am 04.03.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 40/2021 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 40/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 39/2021kundgemacht am 04.03.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 39/2021 (K – Geltungsbereich Ä2)

Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 39/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 38/2021kundgemacht am 04.03.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 38/2021 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 38/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 37/2021kundgemacht am 04.03.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 37/2021 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der in Montreal beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 37/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 166/2020kundgemacht am 11.11.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 166/2020 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 166/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 145/2020kundgemacht am 11.09.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 145/2020 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 145/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 126/2020kundgemacht am 28.08.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 126/2020 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 126/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 125/2020kundgemacht am 28.08.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 125/2020 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der in Montreal beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 125/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 91/2020kundgemacht am 02.07.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 91/2020 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 91/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 85/2020kundgemacht am 22.06.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 85/2020 (betrifft andere Sprachfassungen)

Kundmachung der Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 85/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 84/2020kundgemacht am 22.06.2020

Fassungen ab: 21.06.2019

Erfasste Bestimmungen: Art. 2f, Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 84/2020

Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 84/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 57/2020kundgemacht am 05.05.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 57/2020 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 57/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 234/2019kundgemacht am 27.12.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 234/2019 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 234/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 203/2019kundgemacht am 20.11.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 203/2019 (K – Geltungsbereich Ä5)

Geltungsbereich der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 203/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 202/2019kundgemacht am 20.11.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 202/2019 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 202/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 201/2019kundgemacht am 20.11.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 201/2019 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der in Montreal beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 201/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 200/2019kundgemacht am 20.11.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 200/2019 (K – Geltungsbereich Ä2)

Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 200/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 199/2019kundgemacht am 20.11.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 199/2019 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 199/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 198/2019kundgemacht am 20.11.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 198/2019 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 198/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 201/2018kundgemacht am 23.11.2018

Fassungen ab: 01.01.2033, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 2J, Art. 3, Art. 4, Art. 4b, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 10, Art. 17, Anl. 1, Anl. 3, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 201/2018 (Ä5) (NR: GP XXVI RV 151 AB 158 S. 28. BR: AB 9982 S. 881.)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 201/2018
BGBl. III Nr. 86/2014kundgemacht am 08.05.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 86/2014 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 86/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 85/2014kundgemacht am 08.05.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 85/2014 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 85/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 289/2013kundgemacht am 29.10.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 289/2013 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 289/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 288/2013kundgemacht am 29.10.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 288/2013 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 288/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 50/2013kundgemacht am 25.02.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 50/2013 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 50/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 49/2013kundgemacht am 25.02.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 49/2013 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 49/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 48/2013kundgemacht am 25.02.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 48/2013 (K – Geltungsbereich Ä2)

Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 48/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 47/2013kundgemacht am 25.02.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 47/2013 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 47/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 182/2012kundgemacht am 17.12.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 182/2012 (betrifft andere Sprachfassungen)

Anpassungen der Anlage C zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 182/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 181/2012kundgemacht am 17.12.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 181/2012 (betrifft andere Sprachfassungen)

Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 181/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 179/2012kundgemacht am 17.12.2012

Fassungen ab: 14.05.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 2f, Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 179/2012

Anpassungen der Anlage C zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 179/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 178/2012kundgemacht am 17.12.2012

Fassungen ab: 28.07.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 2a, Art. 2b, Art. 2c, Art. 2h

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 178/2012

Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 178/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 147/2012kundgemacht am 15.10.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 147/2012 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 147/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 146/2012kundgemacht am 15.10.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 146/2012 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 146/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 145/2012kundgemacht am 15.10.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 145/2012 (K – Geltungsbereich Ä2)

Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 145/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 144/2012kundgemacht am 15.10.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 144/2012 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 144/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 143/2012kundgemacht am 15.10.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 143/2012 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 143/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 107/2010kundgemacht am 13.09.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 107/2010 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 107/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 106/2010kundgemacht am 13.09.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 106/2010 (K – Geltungsbereich Ä2)

Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 106/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 105/2010kundgemacht am 13.09.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 105/2010 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 105/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 104/2010kundgemacht am 13.09.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 104/2010 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 104/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 101/2010kundgemacht am 10.09.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 101/2010 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 101/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 134/2008kundgemacht am 30.09.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 134/2008 (K – Geltungsbereich Ä2)

Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 134/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 133/2008kundgemacht am 30.09.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 133/2008 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 133/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 132/2008kundgemacht am 30.09.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 132/2008 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 132/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 131/2008kundgemacht am 30.09.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 131/2008 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 131/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 130/2008kundgemacht am 30.09.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 130/2008 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 130/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 116/2006kundgemacht am 04.07.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 116/2006 (K – Geltungsbereich Ä2)

Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 116/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 74/2006kundgemacht am 26.04.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 74/2006 (K – Geltungsbereich Ä4)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 74/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 68/2006kundgemacht am 11.04.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 68/2006 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 68/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 54/2006kundgemacht am 17.03.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 54/2006 (K – Geltungsbereich Ä3)

Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 54/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 94/2005kundgemacht am 24.06.2005

Fassungen ab: 22.12.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 2, Art. 2f, Art. 2i, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 10, Art. 17, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 94/2005 (Ä4) (NR: GP XXII RV 503 AB 568 S. 71. BR: AB 7109 S. 712.)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

BGBl. III Nr. 94/2005
BGBl. III Nr. 162/2000

Fassungen ab: 05.11.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 4, Art. 4a, Art. 4b

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 162/2000 (Ä3) (NR: GP XX RV 1523 AB 1693 S. 164. BR: AB 5922 S. 653.)

BGBl. III Nr. 162/2000

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BGBl. III Nr. 79/2000

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 79/2000 (betrifft andere Sprachfassungen)

BGBl. III Nr. 79/2000

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BGBl. III Nr. 78/2000

Fassungen ab: 05.06.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 2h

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 78/2000

BGBl. III Nr. 78/2000

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BGBl. II Nr. 78/2000

Fassungen ab: 05.06.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 5

BGBl. II Nr. 78/2000

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BGBl. III Nr. 17/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 17/1997 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 17/1997

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BGBl. III Nr. 16/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 16/1997 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 16/1997

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BGBl. III Nr. 15/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 15/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 15/1997

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BGBl. Nr. 642/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 642/1996 (betrifft andere Sprachfassungen)

BGBl. Nr. 642/1996

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BGBl. Nr. 641/1996

Fassungen ab: 01.01.1997, 18.12.1996, 05.08.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 2f, Art. 2h, Art. 5, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 641/1996

BGBl. Nr. 641/1996

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BGBl. Nr. 640/1996

Fassungen ab: 18.12.1996, 27.11.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 2f, Art. 2g, Art. 2h, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 17, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 640/1996 (Ä2) (NR: GP XX RV 5 AB 303 S. 36. BR: AB 5235 S. 616.)

BGBl. Nr. 640/1996

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BGBl. Nr. 217/1996

Fassungen ab: 22.09.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 2a, Art. 2b, Art. 2c, Art. 2d, Art. 2e

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 217/1996

BGBl. Nr. 217/1996

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BGBl. Nr. 216/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 216/1996 (betrifft andere Sprachfassungen)

BGBl. Nr. 216/1996

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BGBl. Nr. 370/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 370/1995 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. Nr. 370/1995

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BGBl. Nr. 369/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 369/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 369/1995

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BGBl. Nr. 846/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 846/1993 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. Nr. 846/1993

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BGBl. Nr. 845/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 845/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 845/1993

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BGBl. Nr. 206/1993

Fassungen ab: 11.03.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 2c, Art. 2d, Art. 2e, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 10a, Art. 11, Art. 17, Art. 19, Anl. 2, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 206/1993 (Ä1) (NR: GP XVIII RV 541 AB 756 S. 87. BR: AB 4360 S. 561.)

BGBl. Nr. 206/1993

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BGBl. Nr. 205/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 205/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 205/1993

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BGBl. Nr. 188/1991

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 188/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 188/1991

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BGBl. Nr. 109/1991

Fassungen ab: 07.03.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 2, Art. 2a, Art. 2b, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 109/1991

BGBl. Nr. 109/1991

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BGBl. Nr. 113/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 113/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 113/1990

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BGBl. Nr. 283/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20

BGBl. Nr. 283/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.