Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Mondsee.
(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Mondsee.
(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.