Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruchsvoraussetzungen

(1) Gemeindebediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und

a) dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz angehören oder

b) einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe angehören,

gebührt nach Maßgabe der und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.

(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.