Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des getroffen sind,

2. Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,

3. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und

4. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.