4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Finanzvergehen
. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
