Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, gelten für die Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten mit der Maßgabe, dass das gesamte I. Hauptstück, vom II. Hauptstück die , 13, 23, 27 bis 31, 34, 37 bis 41, vom III. Hauptstück die §§ 41 und 42, § 43 unter Beachtung des der Verordnung, sowie § 44 Abs. 8, und das V. Hauptstück nach Maßgabe des § 45 sinngemäß anzuwenden sind.