1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines zu den Modellfunktionen
Sämtliche Aufgabenbereiche des Landes, ausgenommen Krankenanstalten, sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festgelegt. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen.
