Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines zu den Modellfunktionen

Sämtliche Aufgabenbereiche des Landes, ausgenommen Krankenanstalten, sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festgelegt. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen.