Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

. (1) Über einen absolvierten Anpassungslehrgang oder eine absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlagen 16 und 17 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.