Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Qualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb des EWR

. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.