2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
. (1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:
1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und
2. Unterrichtslehre.
