Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben

. (1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:

1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und

2. Unterrichtslehre.