Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

. (1) Der Rechtsträger

1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3. der Spezialqualifikationsausbildungen und

4. der verkürzten Ausbildung gemäß

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,

2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,

3. Evaluierung der Ausbildungsziele und

4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.