Abschlussprüfungskommission
. (1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:
1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
4. zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:
1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
