4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der bis 27 anderes ergibt.
