Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

zu

I. Kriterien:

Zusätzlich zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgelegten Kriterien sind folgende Kriterien zu überprüfen:

Bei Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder in einer Mischung oder denaturiertem Magermilchpulver:

Fremdstoffe

– Stärke oder Quellstärke

– Grasmehl oder Luzernemehl

– Labmolke

– Fischmehl

II. Untersuchungsmethoden:

Hinsichtlich des Nachweises von Grasmehl, Luzernemehl oder Fischmehl hat eine mikroskopisch visuelle Kontrolle zu erfolgen.